Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 30 Seiten

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menhang mit der Einbürgerung (ordentliche Einbürgerung, erleichterte Einbürgerung und Wiedereinbürgerung) sowie der Nichtigerklärung einer Einbürgerung, der Entlassung aus dem Bürgerrecht oder dessen Entzug erforderlich sind, bekanntzugeben. Dies gilt nicht nur für die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden, sondern auch für andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden wie beispielsweise Schul-, Vormundschafts-, Sozialhilfe-, Strafuntersuchungs- und Zivilstandsbehörden. Liegt eine gesetzliche Grundlage zur Bekanntgabe vor, ist keine formelle behördliche Entbindung von der Schweigepflicht notwendig. Die betroffenen Behörden und Amtsträger entscheiden selbstständig, die Daten bekanntzugeben oder nicht. Sie unterstehen dem Amtsgeheimnis gemäss Artikel 320 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0). Kommt es zu einer Bekanntgabe der Daten, machen sich die Behörden in diesem Fall nicht strafbar, weil die gesetzliche Amtshilfe als Rechtfertigungsgrund gilt.

Zurzeit laufen Revisionsarbeiten für die Verordnung vom 12. April 2006 über das zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513).

2.5 5. Titel: Rechtsschutz

Art. 47 Beschwerde vor einem kantonalen Gericht

Die Bestimmung entspricht Artikel 50 des bisherigen BüG.

Art. 48 Beschwerde auf Bundesebene

Die Bestimmung entspricht Artikel 51 des bisherigen BüG.

2.6 6. Titel: Schlussbestimmungen

2.6.1 1. Kapitel: Vollzug sowie Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 49 Vollzug

Die Bestimmung entspricht Artikel 54 des bisherigen BüG. Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen, da das Ausweisgesetz (SR 143.1) bereits eine hinreichende gesetzliche Grundlage darstellt.

Art. 50 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

2.6.2 2. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 51 Nichtrückwirkung

Die Bestimmung entspricht Artikel 57 des bisherigen BüG. Allerdings erfährt sie inhaltlich eine Änderung im Sinne einer Übergangsregelung. Vor dem Inkrafttreten