Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 30 Seiten
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Art. 40 Gebühren
Die Bestimmung entspricht Artikel 46 des bisherigen BüG. Auf die Einführung einer bundesrechtlichen Gebühr für die Zustellung der Entlassungsurkunde wird verzichtet, da der Bund lediglich eine Briefkastenfunktion innehat und deren Einführung in keinem Verhältnis zum Aufwand stehen würde. Der bisherige Artikel 46 Absatz 3 wird daher ersatzlos gestrichen.
Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht
Nach dem bisherigen Artikel 47 BüG hat bei Bürgerinnen und Bürgern mehrerer Kantone jeder einzelne Heimatkanton über die Entlassung der betreffenden Person zu entschieden. Hingegen waren die Entlassungsurkunden gemeinsam zuzustellen. Die Zustellung einer einzigen Entlassungsurkunde bewirkte den Verlust des Schweizer Bürgerrechts und aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte, selbst dann, wenn irrtümlicherweise ein anderer Heimatkanton nicht über die Entlassung entschieden hatte. Die Umsetzung dieser Regelung war sehr schwerfällig und führte zu einem unnötigen bürokratischen Aufwand. Eine zusätzliche Erschwernis bildete der Umstand, dass Entlassungsgesuche nur bei Wohnsitz im Ausland via eine schweizerische Vertretung gestellt werden können (Ausnahme: Liechtenstein).
Der neue Artikel 42 BüG sieht deshalb vor, dass bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden kann. Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. Diese haben nach Artikel 48 Absatz 2 ein Beschwerderecht.
2.2.2.2 2. Abschnitt: Entzug
Art. 42 Voraussetzungen
Die Bestimmung entspricht Artikel 48 des bisherigen BüG.
2.3 3. Titel: Feststellungsverfahren
Art. 43 Zuständigkeit
Die Bestimmung entspricht Artikel 49 des bisherigen BüG.
2.4 4. Titel: Bearbeitung von Personendaten und Amtshilfe
Art. 44 Datenbearbeitung
Die Bestimmung entspricht Artikel 49a des bisherigen BüG.