Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 30 Seiten
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2.2 2. Titel: Erwerb und Verlust durch behördlichen Beschluss
2.2.1 1. Kapitel: Erwerb durch behördlichen Beschluss
2.2.1.1 1. Abschnitt: Ordentliche Einbürgerung
Art. 9 Formelle Voraussetzungen
Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes setzt voraus, dass die gesuchstellende Person eine Niederlassungsbewilligung besitzt und einen Aufenthalt von insgesamt acht Jahren in der Schweiz nachweisen kann, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuches. Für zusätzliche, grundsätzliche Überlegungen zu dieser Bestimmung sei auf Ziff. 1.2.3.1 verwiesen.
Art. 10 Berechnung der Aufenthaltsdauer
Bei Jugendlichen
Eine Doppelzählung der Aufenthaltsdauer zwischen der Vollendung des 10. und des
20. Altersjahres für Jugendliche gibt es bereits unter heutigem Recht.
Bei Ehegatten und registrierter Partnerschaft
Nach bisherigem Recht galten verkürzte Aufenthaltsfristen, wenn beide Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschliessung ausländische Staatsangehörige waren und später einer von ihnen die Einbürgerung beantragte. Diese galten einerseits für die gemeinsame Gesuchstellung (altArtikel 15 Absatz 3 BüG), andererseits für die individuelle Gesuchstellung nach der Einbürgerung des einen Ehepartners (altArtikel 15 Absatz 4 BüG). Eine Aufrechterhaltung dieser Regelung rechtfertigt sich nicht, da das neue Recht den Fokus vermehrt auf die Integration legt und gleichzeitig die Aufenthaltsdauer von zwölf auf acht Jahre verkürzt wird. Es ist daher beiden Ehepartnern zumutbar, mit der Gesuchstellung so lange zuzuwarten, bis beide acht Jahre Aufenthalt in der Schweiz verbracht haben. Jeder Ehepartner kann anschliessend ein individuelles Gesuch stellen.
Eine Sonderregelung rechtfertigt sich hingegen nach wie vor bei eingetragenen Partnerschaften in denjenigen Fällen, in denen im Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft einer der beiden Partner das Schweizer Bürgerrecht besass. Für die eingetragene Partnerin einer Schweizer Bürgerin oder den eingetragenen Partner eines Schweizer Bürgers genügt demnach wie unter bisherigem Recht eine Aufenthaltsdauer von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern sie oder er seit drei Jahren in eingetragener Partnerschaft mit der Schweizer Bürgerin oder dem Schweizer Bürger lebt.
Art. 11 Materielle Voraussetzungen
Materielle Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes sind eine erfolgreiche Integration (Bst. a), das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen (Bst. b) sowie keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz durch die Antragstellerin oder den Antragsteller (Bst. c). Zu den Eignungskriterien nach den Buchstaben a und b sei auf die Ausführungen in Ziff. 1.2.2 verwiesen.