Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 30 Seiten
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2.2.1.4 4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 30 Einbezug der Kinder
Die Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 33 des bisherigen BüG. Der bisherige Begriff "in der Regel" wurde fallen gelassen, da ihm die notwendige normative Kraft fehlt. Die Regelung erlaubt auf begründetes und schriftliches Gesuch des gesetzlichen Vertreters, dass das unmündige Kind vom Einbezug in die Einbürgerung der Bewerberin oder des Bewerbers ausgenommen werden kann (beispielsweise bei drohendem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit). Der Schutz des Kindesinteresses steht in diesen Ausnahmefällen im Vordergrund.
Art. 31 Unmündige
Die Bestimmung entspricht Artikel 34 des bisherigen BüG unter Berücksichtigung der Grundsätze einer geschlechtsneutralen Formulierung.
Art. 32 Mündigkeit
Die Bestimmung entspricht Artikel 35 des bisherigen BüG.
Art. 33 Aufenthalt
Die Bestimmung entspricht Artikel 36 des bisherigen BüG unter Berücksichtigung der Grundsätze einer geschlechtsneutralen Formulierung und einer terminologischen Modernisierung (der Begriff "fremdenpolizeiliche Vorschriften" wird durch "ausländerrechtliche Vorschriften" ersetzt). In Absatz 2 wird bestimmt, dass der Aufenthaltsstatus mit einer C-, B- und F-Bewilligung an die Aufenthaltsdauer angerechnet wird.
Art. 34 Kantonale Erhebungen
Die Bestimmung regelt Fälle nach Artikel 37 des bisherigen BüG.
Absatz 1 hält fest, dass – sofern die formellen Voraussetzungen von Artikel 9 gegeben sind – die zuständige kantonale Behörde die für die Beurteilung des Gesuchs gemäss Artikel 11 Buchstaben a und b (erfolgreiche Integration, Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen) notwendigen Erhebungen durchführt. Der Kanton kann solche Erhebungen auch an eine kommunale Behörde delegieren, sofern diese aufgrund der Grösse der Gemeinde in der Lage ist, die Erhebungen im Detail durchzuführen.
Die Qualität der heutigen Erhebungsberichte ist sehr unterschiedlich. Es ist daher eine verbesserte gesetzliche Grundlage für die Erstellung von Erhebungsberichten zu schaffen. Daraus soll einerseits hervorgehen, dass der Bund bei Bedarf ergänzende oder detailliertere Berichte nachverlangen kann. Andererseits soll transparent gemacht werden, dass auch im Rahmen von Verfahren betreffend Nichtigerklärungen von Einbürgerungen kantonale Erhebungsberichte angefordert werden können. Bereits unter heutigem Recht werden die kantonalen Behörden in diesem Zusammenhang insbesondere um die Befragung von schweizerischen Ehepartnern von erleichtert eingebürgerten ausländischen Personen ersucht.