Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 30 Seiten

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Bericht

1 Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslage

Nach der Ablehnung der Gesetzes- und Verfassungsvorlage vom 26. September 2004 betreffend Erleichterung des Bürgerrechtserwerbs für ausländische Jugendliche der zweiten und der dritten Generation war eine Standortbestimmung notwendig, um die verschiedenen politischen Anliegen im Bürgerrechtsbereich zu evaluieren und die weiteren gesetzgeberischen Schritte in die Wege zu leiten. Der Bundesrat hat zu diesem Zweck das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, bis Ende 2005 einen Bericht über hängige Fragen des Bürgerrechts zu verfassen. Am 9. März 2007 hat der Bundesrat vom Bericht einschliesslich der darin enthaltenen Empfehlungen Kenntnis genommen.

Am 24. September 2006 hat sich das Volk mit grosser Mehrheit für das revidierte Ausländergesetz (Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG, SR 142.20) sowie das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesprochen. Die beiden Erlasse führten dazu, dass an Ausländerinnen und Ausländer neue Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Integration und der Sprachkenntnisse, gestellt werden. Das Einbürgerungsverfahren, welches als letzter Schritt auf dem Weg zu einer gelungenen Integration angesehen werden kann, muss diese Entwicklung berücksichtigen. So soll die Einbürgerung im ordentlichen Verfahren in Zukunft erst nach der Erteilung eines nachhaltigen Aufenthaltsrechts möglich sein. Dies bedingt, dass mit Blick auf die Integration der einbürgerungswilligen Personen mindestens eine gleich hohe bzw. eine höhere Integrationsleistung verlangt wird, als dies das Ausländerrecht für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vorsieht.

Schliesslich haben die Diskussionen über die Jugendgewalt, welche in einen Bericht des EJPD vom 11. April 2008 mündeten, sowie das Anliegen vernünftiger Verfahrensvereinfachungen und -straffungen zu weiteren Änderungswünschen im Bereich des Bürgerrechts geführt.

1.2 Grundzüge der Vorlage

1.2.1 Verfahrensvereinfachungen

1.2.1.1 Einheitlicher Verfahrensablauf

Aktuell sind die Einbürgerungsverfahren in den Kantonen stark unterschiedlich gestaltet. Insbesondere im Bereich der ordentlichen Einbürgerungen, welche in der Zuständigkeit der Kantone liegen, hat sich der Bund gegenüber den Kantonen bislang stark zurückgehalten. Dies im Einklang mit Artikel 38 Absatz 2 Bundesverfassung, welcher festlegt, dass der Bund einzig Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone erlässt. Dementsprechend bestimmt das jeweilige kantonale Recht in unterschiedlicher Weise, wo das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist, welches Gesuchsformular dabei verwendet werden muss und wie und in welcher Phase die Unterlagen dem