Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 30 Seiten

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Durch die neue Regelung wird eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass das Gesuch bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde des Wohnkantons eingereicht werden kann. Eine solche Regelung würde zu einer Straffung des Verfahrens führen und hätte zur Folge, dass der Bund nicht zuerst das Gesuch entgegennehmen, formell prüfen und anschliessend zur Durchführung der Erhebungen an den Kanton weiter leiten müsste, bevor dieser das Gesuch wieder an den Bund zurückschickt. Obgleich insgesamt der Verfahrensaufwand minimiert wird, kann den Kantonen durch dieses Verfahren ein gewisser Mehraufwand entstehen, der durch eine Anhebung der Gebühren abgegolten werden müsste. Eine entsprechende Anpassung der Gebührenregelung hat im Rahmen der Vollzugsverordnung zu erfolgen.

2.2.1.3 3. Abschnitt: Wiedereinbürgerung

Art. 26 Voraussetzungen

Die Bestimmung regelt Fälle nach Artikel 18 des bisherigen BüG, wobei neu eine erfolgreiche Integration bei Aufenthalt in der Schweiz (Abs. 1 Bst. a) und eine enge Verbundenheit mit der Schweiz bei Aufenthalt im Ausland (Abs. 1 Bst. b) verlangt wird. Wer die Schweiz nur vom Hörensagen her kennt und zu unserem Land nur oberflächliche Beziehungen unterhält, kann nicht wiedereingebürgert werden. Das Kriterium der engen Verbundenheit bei Auslandgesuchen entspricht den Integrationskriterien bei Inlandgesuchen, womit dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung getragen wird. Die Anforderungen an das Kriterium der engen Verbundenheit werden in der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz näher umschrieben werden müssen.

In den meisten Fällen, wird das Wiedereinbürgerungsgesuch im Ausland gestellt.

Art. 27 Nach Verwirkung und Verlust des Bürgerrechts

Die Bestimmung regelt als Sammelartikel jene Fälle von Artikel 21 sowie 23 und 58 des bisherigen BüG.

Neu ist eine Aufenthaltsdauer von drei Jahren in der Schweiz erforderlich, wenn die zehnjährige Verwirkungsfrist zur Einreichung eines Wiedereinbürgerungsgesuchs unbenutzt abgelaufen ist.

Art. 28 Wirkung

Die Bestimmung regelt jene Fälle von Artikel 24 des bisherigen BüG.

Art. 29 Zuständigkeit

Die Bestimmung regelt jene Fälle von Artikel 25 des bisherigen BüG.