Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 30 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

len oder Gemeindebehörden tatsächlich als solcher behandelt worden ist, erleichtert eingebürgert werden können. Die bisherigen Bestimmungen von Artikel 29 Absatz 3 BüG (Bewerber hat schon Militärdienst geleistet) und Absatz 4 (sinngemässe Anwendung der Bestimmung auf ausländische Personen, welche das Bürgerrecht nach Art. 8 des bisherigen BüG verloren haben) können aufgehoben werden. Sie sind nicht nötig, da diese Fälle bereits weitgehend durch den neuen Artikel 22 Absatz 1 BüG abgedeckt sind und zudem ausserordentlich selten sind. Nach Absatz 2 erhält die eingebürgerte Person das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des für den Irrtum verantwortlichen Kantons. Dieser bestimmt auch, welches Gemeindebürgerrecht erworben wird.

Art. 23 Staatenloses Kind

Die Bestimmung regelt Fälle nach Artikel 30 des bisherigen BüG. Staatenlose Kinder (blosse Schriftenlosigkeit genügt nicht) sind auch unter geltendem Recht unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status nach einer rechtmässigen Wohnsitzdauer von fünf Jahren zum Verfahren zugelassen. Aufgrund der Neuregelung der formellen Voraussetzungen in Artikel 9 ist eine entsprechende Anpassung erforderlich. In Absatz 2 wird neu festgehalten, dass jeder Aufenthalt in Übereinstimmung mit den ausländerrechtlichen Vorschriften an die Aufenthaltsdauer angerechnet wird. Darunter werden alle Aufenthaltstitel verstanden (zum Beispiel auch eine B-, F- oder N-Bewilligung, und nicht nur die in Art. 33 Abs. 2 erwähnten Aufenthaltstitel).

Ist es für ein unmündiges ausländisches Kind de jure zwar möglich, die Staatsangehörigkeit seines Heimatlandes zu erwerben, wird ihm dies aber in der Praxis faktisch verunmöglicht, kann es ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Artikel 23 stellen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Recht des Heimatlandes vorsieht, dass das in der Schweiz geborene Kind, dessen Eltern den Flüchtlingsstatus besitzen, in das Heimatland einreisen und dort eine gewisse Zeit Wohnsitz nehmen muss, damit es die Staatsangehörigkeit des Heimatlandes erwerben kann. Da es den Eltern als anerkannte Flüchtlinge nicht gestattet ist, mit dem Heimatland in Kontakt zu treten, muss davon ausgegangen werden, dass das Kind faktisch keine Möglichkeit hat, die Staatsangehörigkeit seines Heimatlandes zu erwerben und somit de facto staatenlos ist. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung nach Artikel 23 zu gewähren.

Art. 24 Kind eines eingebürgerten Elternteils

Die Bestimmung übernimmt die Regelung des bisherigen Artikel 31a BüG und beinhaltet keine materiellen Neuerungen.

Art. 25 Zuständigkeit und Verfahren

Absatz 1 übernimmt die Regelung des bisherigen Artikel 32 BüG.

Neu ist die Regelung in Absatz 2. Demnach regelt der Bundesrat den Ablauf des Verfahrens und kann festlegen, dass Personen mit Aufenthalt in der Schweiz das Gesuch um erleichterte Einbürgerung bei der Einbürgerungsbehörde des Wohnortes einreichen müssen, welche die Erhebungen vornimmt und das Gesuch anschliessend an das Bundesamt weiterleitet.