Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 30 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

diesen Personen angemessen Rechnung zu tragen und im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Mass auf diese Kriterien zurückgegriffen werden darf.

Für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung müssen zwar die Voraussetzungen der Artikel 11 und 12 BüG erfüllt sein. Diese werden aber von den zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden geprüft. Das BFM prüft im Normalfall nur das Beachten der schweizerischen Rechtsordnung, d.h. das Vorliegen von Vorstrafen oder hängigen Strafverfahren (neu im Oberbegriff der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" enthalten; vgl. Art. 12), sowie die Nichtgefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit. Dies entspricht weitgehend der aktuellen Praxis sowie den Überlegungen im Bürgerrechtsbericht. Durch die Formulierung "insbesondere" wird jedoch zum Ausdruck gebracht, dass der Bund in speziellen Fällen gewissermassen "die Notbremse ziehen kann"; dies wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber offensichtlich ungenügend integriert ist und der Kanton somit eine ungenügende Prüfung der Eignungsvoraussetzungen nach Artikel 11 BüG vorgenommen hat. Der Bund hat damit die Möglichkeit, die Einbürgerungsbewilligung zu verweigern, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Dass die Bewilligung für einen bestimmten Kanton erteilt wird, ergibt sich bereits aus dem neu formulierten Artikel 14 BüG.

Eine Befristung und Verlängerung der Bewilligung entfällt unter dem neuen System, da sie erst am Schluss des Verfahrens nach den Entscheiden von Gemeinde und Kanton erteilt wird und der Kanton anschliessend innert einer Frist von sechs Monaten den definitiven Einbürgerungsentscheid fällen muss.

Art. 13 Einbürgerungsverfahren

Das Gesuch ist inskünftig immer beim Kanton oder bei der Gemeinde einzureichen. Dies wird bereits heute von nahezu allen Kantonen so gehandhabt. Nach Absatz 1 bezeichnet der Kanton die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist. Dies kann eine kantonale oder eine kommunale Behörde sein.

Absatz 2 sieht vor, dass das Einbürgerungsgesuch nach Zusicherung des Bürgerrechts durch den Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, durch die Gemeinde an das zuständige Bundesamt weitergeleitet wird. Damit soll ausgeschlossen werden, dass Einbürgerungsgesuche, welchen der Kanton oder die Gemeinde ablehnend gegenüberstehen, an den Bund weitergeleitet werden.

Absatz 3 sieht schliesslich vor, dass das Bundesamt die Einbürgerungsbewilligung des Bundes erteilt, sofern alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bewilligung wird der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zugestellt.

Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid

In Absatz 1 wird festgehalten, dass die zuständige kantonale Behörde den Einbürgerungsentscheid innert sechs Monaten nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes treffen muss. Damit lässt sich weitgehend vermeiden, dass nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung neue Umstände eintreten, bei deren Kenntnis der Bund die Bewilligung nicht erteilt hätte. Nach Ablauf der Frist verliert die Bewilligung ihre Gültigkeit. und die Bewerberin oder der Bewerber kann später ein neues Gesuch einreichen, wenn sie oder er die Voraussetzungen erfüllt.