Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 30 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht

während des Verfahrens ins Ausland, ist das Gesuch nach Absatz 1 zu beurteilen. Im umgekehrten Fall ist Absatz 2 anwendbar.

Wer im Ausland lebt oder gelebt hat, muss während sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem gleichen Ehegatten leben und mit der Schweiz eng verbunden sein. Dies heisst nicht, dass der Ehegatte bereits seit sechs Jahren im Besitz des Schweizer Bürgerrechts sein muss; er kann es vielmehr auch erst vor kurzem durch erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil erworben haben (nicht jedoch durch ordentliche Einbürgerung oder erleichterte Einbürgerung, welche nicht auf der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil beruht).

Auf Gesuche um erleichterte Einbürgerung nach Artikel 21 kann nicht eingetreten werden, wenn der schweizerische Ehegatte vor der Einreichung des Gesuchs gestorben ist. Stirbt der schweizerische Ehegatte während des Einbürgerungsverfahrens kann ausnahmsweise auf das Gesuch eingetreten werden, wenn nicht erhebliche Zweifel bestehen, dass vor dem Versterben des schweizerischen Ehegatten eine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Zudem setzt die erleichterte Einbürgerung in diesen Fällen voraus, dass die gesuchstellende Person im Zeitpunkt des Todes ihres schweizerischen Ehegatten die entsprechenden Fristen (Aufenthaltsdauer und Dauer der ehelichen Gemeinschaft) erfüllt. Hat sich der ausländische Ehegatte in der Zwischenzeit wieder mit einer Ausländerin oder einem Ausländer verheiratet, ist eine erleichterte Einbürgerung nicht möglich.

Wie unter altem Recht erwirbt die eingebürgerte Person grundsätzlich sämtliche Kantons- und Gemeindebürgerrechte des schweizerischen Ehegatten, sofern sie nicht ausdrücklich erklärt, nur ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht erwerben zu wollen. Dies wurde in der Praxis schon unter altem Recht so gehandhabt, führte jedoch zu einem komplizierten Verfahren (Verzichtserklärungen, welche eingeholt und den betroffenen Kantonen zugestellt werden mussten). Die Gesetzesrevision sieht hiefür eine weitere Verfahrensvereinfachung vor (vgl. Art. 41).

Allerdings kann der ausländische Ehemann, welcher von der Möglichkeit Gebrauch macht, nur ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstatt alle Kantons- und Gemeindebürgerrechte seiner schweizerischen Ehefrau zu erwerben, ungewollt auf die Bürgerrechte der gemeinsamen Kinder einwirken. Dies ist dort der Fall, wo die gemeinsamen, unmündigen Kinder vor der Einbürgerung ihres Vaters von ihrer schweizerischen Mutter mehrere Bürgerrechte von Gesetzes wegen erworben haben (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs. 1 BüG). Denn mit der Geburt haben die Kinder sämtliche Kantons- und Gemeindebürgerrechte, welche ihrer Mutter besessen hat, erhalten. Erklärt nun der Vater anlässlich seiner Einbürgerung, nur eines von mehreren Kantons- und Gemeindebürgerrechten seiner schweizerischen Ehefrau erwerben zu wollen, verlieren die gemeinsamen, unmündigen Kinder ab dem Zeitpunkt der Einbürgerung des Vaters gemäss Artikel 2 Absatz 3 BüG nachträglich alle Kantons- und Gemeindebürgerrechte, auf welche ihr Vater verzichtet hat (vgl. Art. 271 Abs. 1 ZGB).

Art. 22 Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht

Wie unter dem bisherigen Artikel 29 soll unter dem neuen Artikel 22 BüG jemand, der sich während wenigstens fünf Jahren im guten Glauben für eine Schweizer Bürgerin oder einen Schweizer Bürger hielt, und während dieser Zeit von kantona-