Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 30 Seiten
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sion hat die SPK-N am 21. November 2008 beschlossen, das Geschäft vorläufig zu sistieren.
Bei dieser Ausgangslage ist auch die geltende Regelung der zwölfjährigen Wohnsitzfrist (im Einklang mit dem AuG wird im Folgenden der Begriff der "Aufenthaltsdauer" verwendet) neu zu regeln. Denn das formelle Kriterium eines bestimmten Zeitablaufs, in welchem Integrationsleistungen im Allgemeinen erbracht werden, kann für jene Personen demotivierend wirken, welche vorzeitig eine gute Integration vollzogen haben. Sie sollen nicht behindert oder von ihrer Integrationsbereitschaft abgehalten werden. Im Gegenteil soll ein Anreiz auf rasche Integration entstehen, und es sollen jene Personen belohnt werden, die dank ihrer überdurchschnittlich grossen Anstrengung nach kurzer Zeit einen hohen Integrationsgrad erlangt haben. Deshalb sollen diese Pesonen bereits nach acht Jahren Aufenthalt zum Einbürgerungsverfahren zugelassen werden. Personen, bei welchen die Integration länger dauert, werden mit der Einreichung eines Gesuchs zuwarten müssen, bis sie in Anwendung des Ausländerrechts (vgl. Art. 34 AuG) nach zehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung erhalten werden.
Mit der neuen Regelung kann das Ziel, wonach nur erfolgreich integrierte Personen eingebürgert werden, noch besser verfolgt werden. Zugleich führt sie zu einer Aufwertung der Verfahren zur Erteilung des C-Ausweise, ohne dass der den Kantonen beim Entscheid über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung gewährte Spielraum eingeschränkt wird.
1.2.3.2 Harmonisierung der kantonalen und kommunalen Aufenthaltsdauer
In seinem Beschluss zum Bericht über hängige Fragen des Bürgerrechts vom 9. März 2007 hat der Bundesrat erklärt, dass er sich für eine Harmonisierung der kantonalen Wohnsitzfristen (nachfolgend wird im Einklang mit dem AuG der Begriff der "Aufenthaltsdauer" verwendet) innert nützlicher Frist einsetze. Sollte dies nicht möglich sein, erwäge er eine bundesrechtlich einheitliche Lösung. Dabei sind je nach Konkretisierungsgrad zwei verschiedene Lösungen denkbar:
Variante 1:
Angesichts juristischer Bedenken hinsichtlich der zulässigen Regelungskompetenz des Bundes wurde in Variante 1 auf die Nennung einer festen Obergrenze verzichtet. Stattdessen ist die Regelungsabsicht allgemein umschrieben worden. Dementsprechend obliegt es bei dieser Variante den Kantonen, die Bestimmung zu konkretisieren.
Gleiches gilt auch für eine bundesrechtliche Regelung über die Anrechenbarkeit der Aufenthaltsdauer bei Wohnsitzwechseln. Absicht der Anrechenbarkeit ist es, der heutigen Mobilität angemessen Rechnung zu tragen.
Variante 2:
Im Sinne einer Rechtsvereinheitlichung wäre eine definierte Obergrenze für die kantonale und kommunale Aufenthaltsdauer am praktikabelsten. Es wird deshalb im Rahmen dieser Variante eine Obergrenze von drei Jahren vorgeschlagen.
Bezüglich der Anrechenbarkeit von Aufenthalten bei Wohnsitzwechseln wird festgelegt, dass nach dreijährigem Aufenthalt in einer andern Gemeinde des Kantons