Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 30 Seiten
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Angesichts dieser geäusserten juristischen Bedenken hinsichtlich der zulässigen Regelungskompetenz des Bundes wird in der ersten Variante zu Artikel 18 auf die Nennung einer festen Obergrenze verzichtet, was jedoch die Bestimmung etwas schwammig erscheinen lässt. Die Kantone können aber selber entsprechende Fristen auf kantonaler und kommunaler Stufe vorsehen. Andernfalls, oder falls die Fristen nicht angemessen sind, besteht eine Beschwerdemöglichkeit auf kantonaler Ebene.
Dementsprechend sieht diese Variante vor, dass, sofern die Kantone eine Mindestaufenthaltsdauer im Kanton oder in der Gemeinde verlangen, die Dauer, die für eine erfolgreiche Integration üblicherweise erforderlich ist, nicht übersteigen soll.
Beträgt die im Kanton geforderte Mindestaufenthaltsdauer mehr als drei Jahre, ist nach Absatz 2 die in einem andern Kanton unmittelbar vor der Ankunft verbrachte Aufenthaltsdauer angemessen anzurechnen.
Beträgt die in der Gemeinde geforderte Mindestaufenthaltsdauer mehr als ein Jahr, ist die Aufenthaltsdauer in einer anderen Gemeinde des Kantons unmittelbar vor der Ankunft in der Gemeinde angemessen anzurechnen.
Die neue Regelung anerkennt die heutigen Bedürfnisse des Einzelnen und der Wirtschaft nach Mobilität und nimmt ein Anliegen auf, welches bereits Gegenstand des Berichts des Bundesamtes für Migration über hängige Fragen des Bürgerrechts vom 20. Dezember 2005 war. Im neuen Ausländergesetz wurde dieses Anliegen im Übrigen ebenfalls berücksichtigt; für Personen mit Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung wurde deshalb ein Anspruch auf Kantonswechsel geschaffen (Art. 37 AuG).
Gleiches gilt auch für eine bundesrechtliche Regelung über die Anrechenbarkeit der Aufenthaltsdauer bei Wohnsitzwechsel (vgl. Abs. 2 und 3). Diese verfolgt die Absicht, der heutigen Mobilität angemessen Rechnung zu tragen.
Variante 2
Aus Gründen der Lesbarkeit und Verständlichkeit, und weil ein massgeblicher Teil der Rechtslehre heute die Meinung vertritt, dass der in Artikel 38 Absatz 2 der Bundesverfassung verwendete Begriff der "Mindestvorschriften" nicht eng auszulegen sei (die Doktrin interpretiert diese Bestimmung in dem Sinne, dass der Bund die Kompetenz besitzt, "Grundsätze" zu erlassen), wird in dieser Variante gesamtschweizerisch eine Obergrenze von drei Jahren für die kantonale und kommunale Aufenthaltsdauer festgelegt.
Keiner der beiden Varianten steht in Widerspruch zur Bundesverfassung. Die Auswertung der in der Vernehmlassung eingegangenen Stellungnahmen wird zeigen, welcher Variante der Vorzug gegeben wird.
Art. 19 Ehrenbürgerrecht
Der Wortlaut dieser Bestimmung entspricht jenem von Artikel 16 des bisherigen BüG unter Berücksichtigung der Grundsätze einer geschlechtsneutralen Formulierung.