Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 30 Seiten

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1.2.5 Vereinfachungen bei Wiedereinbürgerungen

1.2.5.1 Voraussetzungen

Analog der Integrationsvoraussetzung für die erleichterte oder ordentliche Einbürgerung sind die Kriterien bei der Wiedereinbürgerung zu klären. Grundsätzlich wird eine erfolgreiche Integration bei Aufenthalt in der Schweiz und eine enge Verbundenheit mit der Schweiz bei Aufenthalt im Ausland verlangt. Dieser Begriff wird schon unter heutigem Recht bei verschiedenen Bestimmungen über die erleichterte Einbürgerung und die Wiedereinbürgerung verwendet (Art. 21 Abs. 2, Art. 23 Abs. 2, Art. 28, Art. 31b, Art. 58a Abs. 1 und 3, Art. 58c Abs. 2 BüG). Neu soll er bei der Wiedereinbürgerung das allgemeine Erfordernis der "Verbundenheit" ersetzen und gesetzlich verankert werden. Im Rahmen einer Ausführungsverordnung soll der Begriff präziser umschrieben und konkretisiert werden.

Im heutigen Bürgerrechtsgesetz gibt es drei verschiedene Arten der Wiedereinbürgerung, je nachdem ob die gesuchstellende Person das Bürgerrecht durch Verwirkung (Art. 21 BüG), durch Entlassung (Art. 23 BüG) oder durch die Heirat mit einem Ausländer nach dem bis Ende 1991 geltenden Recht (Art. 58 BüG) verloren hat. Die Voraussetzungen sind dabei teilweise unterschiedlich. Es rechtfertigt sich eine Vereinfachung dieser Regelung. Eine einzige Bestimmung für Personen, welche das Schweizer Bürgerrecht verloren haben (unabhängig davon, ob die betroffenen Personen das Bürgerrecht durch Verwirkung, Entlassung oder Heirat verloren haben), genügt.

Wer das Bürgerrecht verloren hat, kann demnach innerhalb von zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. Nach Ablauf dieser Frist besteht immer noch die Möglichkeit einer Wiedereinbürgerung, doch ist in diesen Fällen ein dreijähriger Aufenthalt in der Schweiz vorgesehen. Diese Verschärfung der heutigen Regelung ist berechtigt angesichts des Umstandes, dass die betroffenen Personen nach dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts mindestens zehn Jahre Zeit gehabt haben, die Wiedereinbürgerung bei enger Verbundenheit mit der Schweiz auch bei Wohnsitz im Ausland zu beantragen. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Gegensatz zu früher die seinerzeitig vorhandenen Erschwernisse der Kommunikation zu gewissen Ländern oder Weltgegenden weitgehend beseitigt und einer weltweit modernen Informations- und Kommunikationsgesellschaft Platz gemacht haben. Dementsprechend ist für den Nachweis einer engen Bindung zur Schweiz umso mehr zu verlangen, je länger ein Kontakt zu den Schweizer Behörden bzw. zur Schweiz unterblieben ist.

1.3 Weitere Bürgerrechtsthemen

1.3.1 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen

Gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 12. November 2008 (BGE 135 I 7 ff) bleibt nach der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung der betroffenen Person die Rechtsstellung aus einer vorher erteilten Niederlassungsbewilligung erhalten, sofern inzwischen keine Erlöschens- oder Widerrufsgründe eingetreten sind. Die