Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 30 Seiten

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In der Einbürgerungsbewilligung des Bundes wird vermerkt, dass während des Einbürgerungsverfahrens geborene, und daher in der Bewilligung noch nicht erwähnte Kinder in die Einbürgerung ihrer Eltern einbezogen werden, ohne dass ein Nachtrag der Bewilligung nötig ist. Auf diese Weise wird ein zusätzlicher administrativer Aufwand vermieden.

Absatz 2 sieht vor, dass die zuständige kantonale Behörde die Einbürgerung ablehnt, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre. Hier stehen die Kantone in der Pflicht, da das bundesrechtliche Verfahren abgeschlossen ist. Ein allfälliger Widerruf der Einbürgerungsbewilligung würde zu einem unnötig aufgeblähten und komplizierteren Verfahren führen. Es genügt, wenn der Kanton der gesuchstellenden Person in solchen Fällen den Rückzug des Gesuches nahelegt und nötigenfalls eine beschwerdefähige negative Verfügung erlässt. Absatz 3 hält fest, dass das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht und somit das Schweizer Bürgerrecht erst nach Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheides erworben werden.

Art. 15 Verfahren im Kanton

Der Wortlaut dieser Bestimmung entspricht jenem von Artikel 15a des bisherigen BüG.

Art. 16 Begründungspflicht

Der Wortlaut dieser Bestimmung entspricht jenem von Artikel 15b des bisherigen BüG.

Art. 17 Schutz der Privatsphäre

Der Wortlaut dieser Bestimmung entspricht jenem von Artikel 15c des bisherigen BüG. Der Begriff der Wohnsitzdauer in Absatz 2 Buchst. b wurde dabei aus Gründen der Kohärenz mit dem AuG durch denjenigen der "Aufenthaltsdauer" ersetzt. Auch der Wortlaut von Absatz 1 Buchstabe c entspricht dem Ausländerrecht und wurde gegenüber der bisherigen Formulierung leicht verändert (Ersatz von «Integration in die schweizerischen Verhältnisse» durch «erfolgreiche Integration», vgl. auch Bemerkungen in Kapitel 1.2.2).

Art. 18 Kantonale und kommunale Aufenthaltsdauer

Variante 1

Nach Artikel 38 Absatz 2 der Bundesverfassung erlässt der Bund nur Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.

Der in Artikel 38 Absatz 2 der Bundesverfassung verwendete Begriff der "Mindestvorschriften" wird in der Rechtslehre verschieden ausgelegt. Ein kleinerer Teil interpretiert diesen Begriff restriktiv und vertritt die Auffassung, der Bund solle sich Zurückhaltung in Bezug auf die grundsätzlichen kantonalen Einbürgerungsvoraussetzungen, zu welchen auch die Festlegung der Aufenthaltsdauer gehört, auferlegen.