Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 30 Seiten

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Die Nichtgefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Bst. c) ist ein Erfordernis, welches schon unter heutigem Recht gilt und wie bisher nicht durch Kantone und Gemeinden, sondern durch den Bund überprüft werden soll. Trotzdem sind die Kantone verpflichtet, allfälligen Hinweisen in diesem Bereich nachzugehen, wenn sie überprüfen, inwiefern die Bewerberin oder der Bewerber die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet.

Art. 12 Integrationskriterien

Die Terminologie des Bürgerrechts wird jener des Ausländerrechts angeglichen. So wird der Begriff der Eingliederung durch denjenigen der "erfolgreichen Integration" ersetzt und näher präzisiert. Eine erfolgreiche Integration zeigt sich gemäss Artikel 12 insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, in der Respektierung der grundlegenden Prinzipien der Bundesverfassung, in der Fähigkeit, sich in einer Landessprache zu verständigen und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder dem Erwerb von Bildung.

Das Kriterium der Respektierung der grundlegenden Prinzipien der Bundesverfassung deckt sich inhaltlich mit dem Begriff, der im Entwurf für eine Änderung des AuG als indirekter Gegenvorschlag zur Ausschaffungsinitiative vorgeschlagen wurde und der ein Bekenntniss zu den Grundwerten der Bundesverfassung forderte.

Für nähere Überlegungen sei auf das Kapitel 1.2.2 verwiesen.

Eine körperliche oder geistige Behinderung kann dazu führen, dass eine Person aus Gründen, die sie nicht zu verantworten hat, die Integrationskriterien, die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c und d BüG genannt werden, nicht oder nur teilweise erfüllen kann. Dies ist etwa der Fall bei kognitiven Beeinträchtigungen, die das Erlernen einer Landessprache und die Möglichkeit, sich in einer solchen zu verständigen, aber auch die Teilhabe am Wirtschaftsleben oder den Erwerb von Bildung im Allgemeinen erschweren oder verunmöglichen. Gleiches gilt z.B. bei Beeinträchtigungen, die zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit führen, oder bei Behinderungen, die auf benachteiligende Rahmenbedingungen etwa auf dem Arbeitsmarkt oder im Bildungsbereich zurückzuführen sind. Liegt eine solche Einschränkung aufgrund einer Behinderung vor, kann das Einfordern der Integrationskriterien zu einer Benachteiligung von Personen mit Behinderungen beim Erwerb des Bürgerrechts führen; in einigen Fällen mag die Einschränkung Personen mit einer Behinderung gar vollständig von der Möglichkeit, das Bürgerrecht zu erwerben, ausschliessen. Sofern sich eine Benachteiligung nicht mit qualifizierten Gründen rechtfertigen lässt, stellt dies eine nach Artikel 8 Absatz 2 BV unzulässige (indirekte) Diskriminierung aufgrund einer Behinderung dar, wie das Bundesgericht im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit als Voraussetzung einer Einbürgerung festgestellt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2008, BGE 135 I 49 ff.). Zudem berücksichtigt diese Regelung das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte der Menschen mit Behinderungen, welches am 3. Mai 2008 in Kraft getreten ist und welchem die Schweiz beabsichtigt beizutreten. Dieses universelle Vertragsinstrument konkretisiert die bestehenden Menschenrechte von Personen mit Behinderungen und bezweckt, ihre Chancengleichheit in der Gesellschaft zu fördern.

Artikel 12 Absatz 2 BüG verpflichtet daher dazu, bei der Anwendung der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Integrationskriterien der Situation von