Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 30 Seiten

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Art. 45 Datenbekanntgabe

Die Bestimmung entspricht Artikel 49b des bisherigen BüG.

Art. 46 Amtshilfe

Diese Bestimmung ist neu.

Zur Rechtsgrundlage

Gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Bundesverfassung leisten Bund und Kanton einander Amts- und Rechtshilfe (siehe Ehrenzeller, St.Galler Kommentar, zu Art. 44 BV, Rz 21ff.). Damit stellt sich in gesetzgeberischer Hinsicht die Frage, ob die verfassungsrechtliche Grundlage genügt oder zusätzlich eine spezifische Rechtsgrundlage in einem formellen Gesetz notwendig ist. Nach einer überwiegend vertretenen Auffassung wird zwar eine allgemeine Amtshilfepflicht zwischen den verschiedenen Behörden des Bundes und der Kantone bejaht, da ohne diese die öffentliche Verwaltung nicht funktionieren würde. Allerdings gilt diese Pflicht nicht uneingeschränkt, sondern nur im Rahmen der allgemeinen Verfahrensgrundsätze, namentlich der Verhältnismässigkeit. Dementsprechend ist die Amtshilfe, vorbehältlich anders lautender Vorschriften, auf Ersuchen und im Einzelfall zu leisten. Das Amtshilfegesuch ist zu begründen, und die ersuchte Behörde muss gestützt darauf prüfen, ob der Amtshilfehandlung überwiegende öffentliche oder private Interessen beziehungsweise besondere Geheimhaltungsbestimmungen entgegenstehen (sogenannte institutionelle oder materielle Schranken der Amtshilfe). Aufgrund der in Frage stehenden Rechtsgüter ist aber eine Konkretisierung der Amtshilfe und Amtshilfepflicht erforderlich.

Datenschutz und Amtshilfe

Als Schranken der Amtshilfe fallen insbesondere das Amtsgeheimnis und der Datenschutz in Betracht. Obwohl der Datenschutz viele Berührungspunkte mit dem Amtsgeheimnis hat, weist er doch in eine andere Richtung. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz und bezweckt den Schutz natürlicher und juristischer Personen vor unrechtmässigem Umgang mit ihren Daten. Datenschutz fokussiert somit auf die Rechte der betroffenen Personen als Grundrechtsträger. Dies bedeutet, dass vor der Gewährung der Amtshilfe jeweils sorgfältig zu prüfen ist, ob die Datenbekanntgabe rechtmässig sowie verhältnismässig ist, und ob keine Gründe für eine Einschränkung vorliegen.

Umfang und Inhalt der Amtshilfe

Im Einzelfall hat die Bundesbehörde die gesetzliche Aufgabe, die Erhebungen betreffend Leumund und für den Entscheid der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durchzuführen. Dabei umfassen diese Erhebungen nicht nur den strafrechtlichen beziehungsweise betreibungsrechtlichen Leumund, sondern auch Auskünfte über die Integration und Vertrautheit der ausländischen Staatsangehörigen mit den schweizerischen Verhältnissen. Zum letzten Punkt braucht es gegebenenfalls die Angaben von anderen Behörden, die eine solche Prüfung erst möglich machen.

Die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Behörden sind in Einzelfällen und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin verpflichtet, alle Angaben, die im Zusam-