Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 30 Seiten

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Bund zu unterbreiten sind. So kann es nach der heutigen Regelung vorkommen, dass das zuständige Bundesamt über die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung befinden muss, obwohl der Kanton oder die Gemeinde einer Einbürgerung ablehnend gegenüberstehen. Dies ist schwerfällig und nicht sinnvoll. Demgegenüber können Leerläufe weitgehend vermieden werden, wenn die Einbürgerungsgesuche bei einer vom Kanton bezeichneten Behördenstelle eingereicht werden und die Gesuchsunterlagen anschliessend nur dann dem Bund unterbreitet werden, wenn Kanton und Gemeinde eine Einbürgerung befürworten. Die Einbürgerungsbewilligung erhält damit faktisch den Charakter einer Zustimmung des Bundes zur kantonalen und kommunalen Einbürgerung.

Die Neuregelung wird nicht zu einer Verschiebung der Entscheidkompetenz zwischen Kanton und Bund führen. Vielmehr muss nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes noch der definitive Einbürgerungsentscheid einer kantonalen Behörde erfolgen. Dies führt sodann dazu, dass die Rechtsmittelfrist gegen kantonale Einbürgerungsentscheide nicht schon mit der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes zu laufen beginnt, sondern erst mit dem Entscheid des Kantons. Es kann vorkommen, dass zwischen der kantonalen Zusicherung und dem kantonalen Entscheid eine gewisse Zeit vergeht, in welcher unerwartet neue Elemente über eine einbürgerungswillige Person bekannt werden. Sind diese neu ans Tageslicht getretenen Elemente derart gewichtig, dass sie gegen eine Einbürgerung sprechen (z.B. ein neu eröffnetes Strafverfahren), soll dem zuständigen Kanton die Möglichkeit offenstehen, entgegen seiner ursprünglich ergangenen Zusicherung einen negativen Entscheid zu fällen. Wie nach bisherigem Recht, kann auch gegen diesen Ablehnungsentscheid allenfalls ein Rechtsmittel eingelegt werden.

1.2.1.2 Prüfprogramm

Im geltenden Recht besteht keine verbindliche Rollenklärung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Prüfbereiche bei einer Eignungsabklärung einer einbürgerungswilligen Person. Dementsprechend sind Doppelspurigkeiten und Missverständnisse nicht ausgeschlossen. Allfällige Kompetenzkonflikte sollen daher im Rahmen der Gesetzesrevision durch eine verbindliche Klärung der Schnittstellen beseitigt werden. In diesem Sinne treffen die neuen Bestimmungen eine klare Zuständigkeitsregel dort, wo eine gemeinsame Verantwortung der Abklärungen im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Beachtung der Rechtsordnung besteht. Ausgangspunkt bildet die Datenhoheit über die betroffenen Bereiche. So verfügen die Kantone und Gemeinden regelmässig über Informationen, welche nicht im VOSTRA (Datenbank über Vorstrafen und hängige Strafverfahren) figurieren (wie beispielsweise verhängte Massnahmen der Jugendanwaltschaft gegenüber einem Gesuchsteller, Fehlverhalten eines jugendlichen Einbürgerungswilligen in der Schule oder seitens der Eltern den Schulbehörden gegenüber, Angaben über Betreibungen oder Steuerschulden sowie Hinweise auf eine Vernachlässigung von familienrechtlichen Pflichten). Folgerichtig muss die Hauptverantwortung dieser Abklärungen den Kantonen bzw. Gemeinden zugeordnet werden. Hingegen soll der Bund im Sinne von Artikel 11 BüG immer dann die Prüfverantwortung tragen, wo es um Fragen des Strafrechts (hängige und abgeschlossene Strafverfahren im In- und Ausland) oder um Fragen der inneren und äusseren Sicherheit geht.