Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 30 Seiten

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Bestimmung nimmt die vom Bundesgericht aufgezeigte Gesetzeslücke zum Anlass, die sich daraus ergebenden Fragen durch eine verständliche Regelung zu klären (vgl. Art. 62 und 63 AuG). Das Anliegen entspricht ebenfalls in weiten Teilen der Motion Müller vom 2. Juni 2009 (09.3489 Aufenthaltsstatus des Ausländers nach Nichtigerklärung des Bürgerrechts).

1.3.2 Beitritt zur europäischen Staatsangehörigkeitskonvention sowie zur Konvention zur Vermeidung von Staatenlosigkeit bei Staatennachfolge

Ausserhalb des eigentlichen Gesetzestextes zum BüG, thematisch aber damit zusammenhängend, stellt sich die Frage eines Beitritts zur europäischen Staatsangehörigkeitskonvention vom 6. November 1997 (STE 166) und zur Konvention zur Vermeidung von Staatenlosigkeit bei Staatennachfolge (STE 200). Es ist an der Zeit, dass die Schweiz einen Beitritt zu diesen beiden Konventionen prüft. Die Schweiz ist dem Europarat 1963 beigetreten. Eine unbegründete Sistierung eines Beitrittsverfahrens - obwohl das innerstaatliche Recht dies erlaubt - würde den Satzungen des Europarats zuwiderlaufen. Die Schweiz legt grossen Wert auf eine Zusammenarbeit mit dem Europarat in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte.

Die Staatsangehörigkeitskonvention stellt die erste internationale Kodifikation der wesentlichen Grundsätze im Bereich des Bürgerrechts dar. Eines ihrer Hauptziele ist das Verbot von Diskriminierungen bei der Einbürgerung. Da die Schweiz bis Ende 2008 kein bundesrechtlich verankertes Beschwerderecht gegen diskriminierende Einbürgerungsentscheide kannte und in diesem Bereich kein Vorbehalt gemacht werden kann, konnte die Schweiz dieser Konvention nicht beitreten. Mit dem Inkrafttreten der Revision des Bürgerrechts per 1. Januar 2009 (SR 141.0, Art. 15b i.V.m. Art. 51) wurde auf kantonaler Ebene ein Beschwerderecht gegen diskriminierende Einbürgerungsentscheide eingeführt. Damit steht einem Beitritt der Schweiz zur Staatsangehörigkeitskonvention nichts mehr im Wege. Die Konvention enthält zwar auch dann noch Bestimmungen, die mit dem schweizerischen Recht nicht völlig übereinstimmen, die aber Vorbehalte zulassen, sofern sie Sinn und Zweck der Konvention nicht widersprechen. So sind beispielsweise ein Vorbehalt bezüglich mündigen Staatenlosen und Erklärungen zum dreistufigen Einbürgerungsverfahren und zur Wehrpflicht notwendig.

Die Konvention zur Vermeidung von Staatenlosigkeit bei Staatennachfolge vom 19. Mai 2006 sieht vor, dass Personen, die zum Zeitpunkt der Staatennachfolge die Staatsangehörigkeit des Vorgängerstaates besassen und infolge der Staatennachfolge staatenlos geworden sind, das Recht auf Staatsangehörigkeit des Nachfolgestaates besitzen. Obwohl die Schweiz nicht unmittelbar betroffen ist - die Konvention ist vor allem bei der Übertragung eines Gebiets von einem Staat an einen anderen, der Vereinigung von Staaten, der Auflösung eines Staates oder der Abtrennung eines oder mehrerer Gebietsteile von Bedeutung - würde der Beitritt die Haltung der Schweiz im Kampf gegen die Staatenlosigkeit auf internationaler Ebene unterstreichen.