Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 30 Seiten

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Auch bei Nichtigkeitsverfahren geht es um die Beurteilung von Einbürgerungsvoraussetzungen, allerdings erst nach einer erfolgten Einbürgerung. Stellt sich aufgrund der Erhebungen heraus, dass die Voraussetzungen für die Einbürgerung im Zeitpunkt des Entscheides nicht gegeben waren, kann diese unter den Voraussetzungen von Artikel 36 BüG nichtig erklärt werden.

Es rechtfertigt sich im Gesetz ausdrücklich festzuhalten, dass der Bund einheitliche Richtlinien für die Erstellung von Erhebungsberichten erlassen kann. Bei der ordentlichen Einbürgerung wird sich der Bund jedoch Zurückhaltung auferlegen und keinen Einfluss auf die Form der Erhebungsberichte, sondern nur auf die Anforderungen an deren Qualität ausüben. Bei der erleichterten Einbürgerung und der Wiedereinbürgerung soll dem Bund hingegen die Möglichkeit gegeben werden, standardisierte Erhebungsberichts-Formulare einzuführen.

Der Bund soll zudem neu die Möglichkeit erhalten, Ordnungsvorschriften für die Erstellung von Erhebungsberichten für diejenigen Einbürgerungen vorzusehen, für welche er zuständig ist. Diese Fristen können in der neu zu schaffenden Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz festgelegt werden und sollen dazu beitragen, dass ein Einbürgerungsverfahren nicht übermässig lange dauert.

Art. 35 Erhebung und Vorauszahlung der Gebühren

Die Bestimmung entspricht Artikel 38 des bisherigen BüG, wobei die Bestimmung in Absatz 2, wonach mittellosen Bewerberinnen und Bewerbern die Gebühr erlassen wird, ersatzlos gestrichen wird.

Absatz 2 des bisherigen Artikels 38 BüG ist eine Norm, welche den Bundesrat ermächtigt, die einzelnen Gebühren und die Zahlungsmodalitäten in einer Verordnung zu regeln. Die Regelung, wonach mittellosen Bewerberinnen und Bewerbern die Gebühr erlassen wird, soll aufgehoben werden, zumal die massgebenden Regelungen bereits in der Allgemeinen Gebührenverordnung enthalten sind (SR 172.041.1). Kommt hinzu, dass die Einbürgerungsgebühren nur kostendeckend sein dürfen; sie dürfen daher nicht derart hoch sein, dass sie von einer gesuchstellenden Person nicht bezahlt werden können. Zudem wurde in der Praxis nur höchst selten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Eine zusätzliche Vereinfachung kann erreicht werden, indem, analog der heutigen Handhabung bei Auslandfällen, eine Vorauszahlung für erleichterte Einbürgerungen und Wiedereinbürgerungen eingeführt wird. Eine solche Regelung würde es erlauben, auf Gesuche um erleichterte Einbürgerung nur einzutreten, sofern die Bewerberin oder der Bewerber ihre oder seine geleistete Vorauszahlung mittels eines Einzahlungsbelegs nachweist.

Die vorgesehenen neuen Abläufe und Aufgabenverteilungen können zu einem Mehraufwand bei den Kantonen und Gemeinden führen. Diesem Umstand ist durch eine Erhöhung der Gebühren zu Gunsten der Kantone und Gemeinden Rechnung zu tragen. Eine Kompetenzregelung im Gesetz erlaubt eine entsprechende Anpassung der Gebührenregelungen, wobei auch hier für die Gebührenerhebung der Grundsatz der Kostendeckung gilt.

Art. 36 Nichtigerklärung

Die Bestimmung regelt den Bereich von Artikel 41 des bisherigen BüG.