Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 30 Seiten
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1.2.2.6 Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder dem Erwerb von Bildung
Beim weiteren Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder dem Erwerb von Bildung ist zu beachten, dass dem von der einbürgerungswilligen Person zum Ausdruck gebrachten Willen eine erhebliche Bedeutung zukommt. So gilt das Erfordernis nicht nur bei Vorliegen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses als erbracht, sondern in speziellen Fällen, auch wenn:
- der Nachweis von Bemühungen für die Suche einer Arbeitsstelle erbracht wird,
- der Nachweis aktueller Bildungstätigkeit (z.B. Lehrlingsvertrag) oder entspre-
chender Bemühungen belegt wird,
- Temporärarbeitende (Aushilfe-/ Temporärjobs) den Willen nachweisen, selbst-
verantwortlich zu leben.
1.2.2.7 Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen
Nebst den eigentlichen Integrationskriterien bildet das Element des Vertrautseins mit den schweizerischen Lebensverhältnissen einen weiteren Bestandteil der verlangten Eignung zur Einbürgerung. Ein Vertrautsein ist etwa dann gegeben, wenn die einbürgerungswillige Person regelmässige Kontakte zu den am Wohnort lebenden Schweizerinnen und Schweizern pflegt oder sich zugunsten eines lokal verwurzelten Vereins engagiert. Ein Ausdruck des Vertrautseins mit den lokalen Gegebenheiten zeigt sich auch in den Kenntnissen über die lokale Geografie, Geschichte oder Staatskunde.
1.2.3 Zulassung zum Einbürgerungsverfahren
1.2.3.1 Aufenthaltsstatus und Wohnsitz
Mit Blick auf die Herstellung einer weitgehenden Kohärenz zwischen Bürger- und Ausländerrecht sind auch die formellen Voraussetzungen zum Bürgerrechtsverfahren neu zu regeln. Auszugehen ist dabei vom Grundsatz, dass das Bürgerrecht als letzter Integrationsschritt die höchsten Anforderungen an die Integration stellen darf. Folgerichtig wird daher für die Einbürgerung der stabilste ausländerrechtliche Status, das heisst die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), vorausgesetzt. Damit bleiben namentlich Personen mit einer N- oder F-Bewilligung (d.h. Asylsuchende oder vorläufig aufgenommene Personen) vom Einbürgerungsverfahren ausgeschlossen, da ihrem Aufenthaltsrecht nicht die erforderliche Dauerhaftigkeit und Stabilität zukommt. Doch auch Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) wird zugemutet, vor der Einreichung eines Bürgerrechtsgesuchs für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sorgen zu müssen.
Die diesem Konzept zugrunde liegenden Zielsetzungen entsprechen weitgehend jenen der parlamentarischen Initiative der SVP-Fraktion, welche verlangt, dass nur eingebürgert werden kann, wer über eine Niederlassungsbewilligung verfügt (06.485 Parlamentarische Initiative. Keine Einbürgerung ohne vorher erteilte Niederlassungsbewilligung). Mittlerweile haben die Kommissionen beider Kammern der parlamentarischen Initiative Folge gegeben. Angesichts der laufenden Gesetzesrevi-