Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 26 Seiten
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GE lehnt den Ersatz der bisher zeitlich definierten Frühwarnung durch die mit mehr Unsicherheit behaftete Vorwarnung ab, da er keinen Mehrwert bringe, sondern nur Verwirrung stifte; dies umso mehr als neu auch die Bevölkerung gewarnt werde.
VS schlägt vor, die Begriffe „Vorwarnung“, „Warnung“ und „Entwarnung“ als „Warnstufen“ zu bezeichnen.
2Eine Warnung ergeht zusätzlich an die Bevölkerung, wenn dies notwendig erscheint; sie kann mit Verhaltensempfehlungen ergänzt werden und ergeht erst nach der Warnung an die Behörden, es sei denn die Zeit ist sehr knapp.
AG schlägt eine aus seiner Sicht klarere Formulierung vor:
„ (…); sie kann mit Verhaltensanweisungen ergänzt werden und ergeht erst – sofern es die Zeit erlaubt – nach der Warnung an die Behörden.“
FR möchte den Zeitverzug zwischen Warnung an die Behörden und Warnung der Bevölkerung präziser festgehalten wissen.
GE sieht in der Einschränkung „(…) wenn dies notwendig erscheint (…)“ einen Widerspruch zur Formulierung der Verbreitungspflicht, die in Artikel 9 Absatz 2 RTVV ohne Ermessensspielraum an die Gefahrenstufen gebunden ist. Zudem vermisst GE im Verordnungstext einen Hinweis, wer die Notwendigkeit der Verbreitung der Warnung an die Bevölkerung beurteilt. Dieser Hinweis sei nur in den Erläuterungen zu finden.
VD geht davon aus, dass bei einer Warnung der Bevölkerung die Fachstellen des Bundes – und nicht die Kantone – verpflichtet sind, allfällige Fragen der Bevölkerung zu beantworten.
Die SRG will mit der Formulierung „Die Bevölkerung wird vor unmittelbar bevorstehenden Gefahren gewarnt.“ die Zeitspanne zwischen Warnung und Eintreten des gefährlichen Ereignisses sowie das Risiko von unnötigen Warnungen reduzieren.
3
Eine Vorwarnung wird entweder erneuert, in eine Warnung überführt oder durch eine Entwarnung aufgehoben.
Siehe Kommentar von UR zu Absatz 4.
4Eine zeitlich nicht limitierte Warnung wird entweder erneuert oder durch eine Entwarnung aufgehoben. Ist die Warnung auch an die Bevölkerung ergangen, so muss die zuständige Stelle die Entwarnung über Radio und andere Medien bekannt geben.
UR will die zeitliche Abfolge der Erneuerungen von Vorwarnungen und Warnungen auf das unerlässliche Mass reduziert wissen und fordert eine einschränkende Präzisierung. Im Grundsatz solle eine Warnung solange gelten, bis sie durch eine neue Warnung mit höherer oder tieferer Gefahrenstufe ersetzt oder durch eine Entwarnung aufgehoben wird.
5 Die zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sorgen dafür, dass die Alarmierungsbereitschaft rechtzeitig erstellt werden kann.