Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 26 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht

Artikel 14 (nicht Teil der Anhörungstexte)

Art. 14 Schutz der Alarmierungszeichen

Die stationären und mobilen Sirenen dürfen nur zur Alarmierung der Bevölkerung mit den nach Artikel 12 und 13 vorgesehenen Alarmierungszeichen verwendet werden.

In Landgemeinden erfolgt heute die Alarmierung der Feuerwehr über stationäre Sirenen mit dem Feuerwehrsignal Cis-Gis. Der Kanton SH beantragt eine Ergänzung in Artikel 14 AV:

Die Kantone können den Feuerwehren die Verwendung des Feuerwehralarmierung Cis-Gis bewilligen.

5. Abschnitt: Organisation und Zuständigkeiten

Der Kanton GR hat die Artikel 15 – 21 überprüft und ist der Ansicht, dass die Verpflichtungen von Privatpersonen, Gemeinden und Kantonen, die Aufgabenzuweisungen an Privatpersonen, Gemeinden und Kantone, wie auch die Bestimmungen über die Kostentragung und Inanspruchnahme fremden Eigentums aufgrund der Intensität der Eingriffe einer entsprechenden Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne bedürfen.

Artikel 16 (nicht Teil der Anhörungstexte)

Art. 16 Abs. 4 und 5

4

Sie [Kantone] stellen sicher, dass die Sirenen in den Zonen 1 und 2 von Kernanlagen über die Fernsteuerung gesamthaft und in der Zone 2 sektorweise zentral ausgelöst werden können.

5

Sie informieren die Bevölkerung in den Zonen 1 und 2 von Kernanlagen sowie im Überflutungsgebiet (Nahzone und Fernzone) von Stauanlagen mit Merkblättern und Informationsschriften vorsorglich über das Verhalten bei Gefahr.

AG macht darauf aufmerksam, dass der Text in den Absätzen 4 und 5 mit der neuen Verordnung ABC und Naturgefahren (VEOABCN) abzustimmen sei.

Artikel 17 (nicht Teil der Anhörungstexte)

Art. 17 Gemeinden

Die Gemeinden stellen im Rahmen der Vorschriften sicher, dass die Bevölkerung alarmiert werden kann. Sie sorgen für die ständige Betriebsbereitschaft und den Unterhalt ihrer Alarmierungsmittel.

LU, NW, SZ und ZG führen an, dass die Gemeinden im Rahmen der geltenden Vorschriften des Bundes und der Kantone sicherstellen würden, so dass die Bevölkerung alarmiert werden könne. Sie würden nach den Vorschriften der Kantone für die ständige Bereitschaft und den Unterhalt der Alarmierungssysteme sowie für die Alarmeinsatzplanung für den Prozess der Alarmierung auf kommunaler Stufe sorgen.

Die Zuständigkeit bezüglich Betriebsbereitschaft und Unterhalt der Alarmsysteme sind unterschiedlich. Neben der technischen Bereitschaft der Systeme sollte auch die organisatorische Pflicht zur Notfallplanung (Alarmeinsatzplanung) geregelt werden. Entspricht Artikel 20 Absatz 1.