Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 26 Seiten
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GR sieht eine Lücke für die Verpflichtung der Kantone zur Erstellung der Alarmierungsbereitschaft und fordert, dies in der Revision des BZG zu berücksichtigen.
AG schlägt vor, die in Absatz 5 erwähnte Alarmierungsbereitschaft auch in den Titel von Artikel 3 zu integrieren (Vorwarnung, Warnung, Entwarnung und Alarmierung).
Artikel 5
Art. 5 Abs. 1
1Nach Erstellen der Alarmierungsbereitschaft kann die Bevölkerung mit stationären und mobilen Sirenen oder per Telefon alarmiert werden sowie über Radio und weitere Medien Verhaltensanweisungen erhalten; Verhaltensanweisungen sind verbindlich.
AG schlägt eine leichter verständliche Formulierung vor:
1Nach Erstellen der Alarmierungsbereitschaft kann die Bevölkerung mit stationären und mobilen Sirenen, oder in abgelegenen Gebieten per Telefon, alarmiert werden. Die Bevölkerung erhält über Radio und weitere Medien Verhaltensanweisungen; Verhaltensanweisungen sind verbindlich.
Gemäss BL ist das Telefon (Festnetz + Mobil) kein Alarmierungsmittel und sollte nicht explizit aufgeführt werden. Die Alarmierung ausserhalb der Siedlungsgebiete sei anders zu regeln.
GR stellt fest, dass der Entwurf keinen Hinweis auf Massnahmen / Sanktionen enthält für den Fall, dass sich Personen nicht an die verbindlichen Verhaltensanweisungen halten. Ein Hinweis wäre aber nötig. Behörden sollten die renitenten Personen belangen können. GR schlägt vor, dass dazu im neu revidierten BZG die gesetzliche Grundlage geschaffen wird.
VS schlägt vor, anstelle einer "kann-Formulierung" eine verbindliche Alarmierung vorzusehen.
4. Abschnitt: Alarmierungszeichen
FR findet, dass ein spezieller Artikel ICARO beschreiben solle, das für die Vermittlung der offiziellen Bekanntmachungen über die nationalen Radio- und TV-Senderketten [der SRG SSR idée suisse] unerlässlich ist.
Artikel 6
Art. 6 Abs. 1 und 2 Bst. b (Abs. 1 war nicht Teil der Anhörungstexte) 1 Die NAZ erteilt auf Grund der Anordnungen der Bundesbehörde oder auf Veranlassung der kantonalen Behörde und bei hoher Dringlichkeit selbständig die Aufträge: a. an die Gemeinden zur Auslösung des Allgemeinen Alarms mit stationären und mobilen Sirenen sowie zur Alarmierung per Telefon für abgelegene Gebäude; b. zur Verbreitung von Verhaltensanweisungen und Informationen für die Bevölkerung über Radio an die schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft sowie die anderen nationalen, regionalen und lokalen Radioveranstalter.