Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 26 Seiten
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TG erkundigt sich, wie geologische Massenbewegungen (siehe Bst. b) erfasst werden, ob zu ihrer Erfassung und Vorhersage schweizweit ein Mess- und Beobachtungsnetz aufgebaut werde und wenn ja, wie es finanziert werde. Sollten sich die Kantone an den Kosten beteiligen müssen, so sei das zu deklarieren. TG beantragt, dass diese Frage geklärt wird.
Die SRG unterbreitet einen Textvorschlag, der die Zuständigkeit der Fachstellen auf die Abgabe von Warnungen/Vorwarnungen an die Behörden und die Abgaben von Empfehlungen an diese Behörden zur Verbreitung von Warnungen an die Bevölkerung beschränkt:
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Bei Naturgefahren sind als Fachstellen des Bundes zuständig für Vorwarnungen und Warnungen an die Behörden sowie für die Abgabe (an diese Behörden) von Empfehlungen zur Verbreitung von Warnungen an die Bevölkerung.
Entsprechend sollen die Absätze 2-5 angepasst werden.
VS betont die Wichtigkeit einer Verbreitung nach dem Prinzip der „Single Official Voice“. Die NAZ ist die mit der offiziellen Verbreitung betraute Fachstelle, die sich auf die Gefahreneinschätzung der zuständigen Fachstellen des Bundes beruft. Bei einem Erdbeben ist die Zuweisung dieser Aufgabe an eine Stelle fragwürdig, da weder der erste Erdstoss noch die Nachbeben eines schweren Erdbebens tatsächlich vorhergesehen werden können.
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Sind als Fachstellen des Bundes zuständig für die Warnungen (in drei Stufen) an die zuständigen Stellen sowie für die Verhaltensempfehlungen an die Bevölkerung:
a bei Wetterereignissen (...)
b. bei Hochwasser: die Abteilung Hydrologie des BAFU
c. bei Lawinengefahr: SLF (...)
2Sind bei einer Naturgefahr mehrere Fachstellen zuständig, so ergehen gemeinsame Vorwarnungen, Warnungen und Verhaltensempfehlungen. Die federführende Fachstelle wird im Einzelfall im Einvernehmen zwischen den zuständigen Fachstellen bestimmt.
SZ hält fest, dass die Koordination der verschiedenen Fachstellen des Bundes auf Stufe Bund erfolgen und anschliessend über einen "Single Point of Contact" = NAZ an die Kantone oder bei dringenden Fällen direkt an die Bevölkerung gelangen sollte. Nur die NAZ verfüge bereits heute über die notwendige Bereitschaft für die Verbreitung von Warnungen. Damit werde erreicht, dass auch bei kombinierten und komplexen Ereignissen immer die gleiche Stelle (NAZ) als Ansprechstelle für die Kantone gelte. Die Fachstellen könnten/sollten als Quelle erwähnt werden. Durch die Bezeichnung einer Ansprechstelle des Bundes werde der Prozess der Warnung und Alarmierung für die kantonalen Verantwortlichen und für die Alarmstellen bei der Polizei einfacher und unmissverständlich.
Dieser Argumentation schliessen sich 8 Kantone an (FR, GL, GR, LU, NW, OW, UR).
GR geht noch weiter und fordert, dass zur Gewährleistung der Ernstfalltauglichkeit und Klarheit der Zuständigkeit nur die Nationale Alarmzentrale NAZ für die Vor-/Warnung vor Naturgefahren zuständig sein solle. Dieser Meinung schliessen sich die Kantone GL und VS ansatzweise an. GR fügt wie andere Kantone (GL, LU, UR) bei, dass auch die Kantone nur eine Alarmstelle betreiben.
Nach der Ansicht von GL, NW, SZ kann Absatz 2 in der Folge gestrichen werden.
Gemäss FR, GR, LU, SG, UR ist in Absatz 2 die NAZ als Koordinationsstelle des Bundes festzuhalten oder mindestens in Betracht zu ziehen (ZG). SG macht dazu einen Textvorschlag für den 2. Satz: