Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 26 Seiten

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empfangs-Abdeckung durch die überdurchschnittlich zahlreichen Tunnels vorhanden sei und infolgedessen Optimierungs- und Investitionsbedarf bestünde.

5Erfordert es die Situation, so kann die nach Absatz 1 zuständige Behörde oder Fachstelle die Verbreitungspflicht ausdehnen auf Veranstalter in den umliegenden Gebieten sowie auf Fernmeldedienstanbieterinnen, die im möglicherweise von der Gefahr betroffenen Gebiet Programme verbreiten, und sie zu geeigneten Einblendungen verpflichten.

Orange Communications SA weist darauf hin, dass die Möglichkeit einer Ausdehnung der Verbreitungspflicht auf Telekom-Anbieter zwar nicht neu sei, bisher jedoch nie angewendet wurde. Orange befürchtet, dass die vorliegende Revision die Wahrscheinlichkeit einer Anwendung erhöhe.

Da bei Orange die Anzahl der Abonnenten, die mobil TV Programme konsumieren, klein sei (2500), wäre der technische und finanzielle Aufwand für eine Lösung unverhältnismässig. Zudem müsste eine teure technische Lösung mit genügend zeitlichem Vorlauf geplant werden können. Die vorliegenden Texte liessen die Aspekte der Umsetzung unklar. Vorgaben müssten mit allen Anbietern abgesprochen und individuelle Eigenheiten berücksichtigt werden. Genügend Zeit für die Umsetzung sei notwendig.

Orange weist auch darauf hin, dass eine regionale Begrenzung nicht möglich sei. Viele von den Warnungen nicht betroffene Kunden würden demzufolge gestört. Der Vorschlag von Orange lautet:

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Erfordert es die Situation, so kann die nach Absatz 1 zuständige Behörde oder Fachstelle die Verbreitungspflicht ausdehnen auf Veranstalter in den umliegenden Gebieten sowie auf Fernmeldedienstanbieterinnen, die im möglicherweise von der Gefahr betroffenen Gebiet Programme verbreiten, und sie zu geeigneten Einblendungen verpflichten, sofern die dafür notwendige Infrastruktur verfügbar und dies technisch und wirtschaftlich zu vernünftigen Bedingungen durchführbar ist. Die zuständige Behörde oder Fachstelle legt vorher in Absprache mit den Fernmeldedienstanbieterinnen die Anwendungsbedingungen dieser Bestimmung fest.

Gemäss SRG ist in Absatz 5 "oder Fachstelle" zu streichen.

Swisscable begrüsst Bestrebungen zur Optimierung der Alarmierungsmechanismen, stellt jedoch die Wirksamkeit der Alarmierung mittels Einblendungen auf TV-Bildschirmen mit Nachdruck in Frage. Die Einblendung auf sämtlichen Programmen wäre mit erheblichem technischem und finanziellem Aufwand verbunden, der für kleinere und mittlere Netzbetreiber nicht tragbar wäre (Einblendung heute nur bei einzelnen, bestimmten Programmen möglich). Lokale Einblendungen (regionale Warnungen) seien aus technischen Gründen nur unter bestimmten, teuren Voraussetzungen möglich. Swisscable verlangt eine Ausnahmeklausel für Fernmeldedienstanbieterinnen bei technischen Problemen oder erheblichen Kosten und schlägt folgenden Text für einen zusätzlichen Absatz 6 vor:

6 Der Bundesrat kann die Fernmeldedienstanbieter von der Verpflichtung zur Einblendung teilweise oder ganz entbinden, wenn die technischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind oder deren Bereitstellung erhebliche Kosten zur Folge hätte.