Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 26 Seiten
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Die obgenannten Kantone stellen folgenden Änderungsantrag:
Die Gemeinden stellen sicher, dass die Bevölkerung alarmiert werden kann. Sie sorgen nach den Vorschriften der Kantone für die ständig Bereitschaft und den Unterhalt der Alarmierungssysteme sowie für die Alarmeinsatzplanung für die Alarmierung auf kommunaler Stufe. (siehe auch Art. 20 Abs.1)
AG regt an, dass neben den Gemeinden auch die Regionen aufzuführen seien:
Die Regionen/Gemeinden stellen im Rahmen der Vorschriften sicher, dass die Bevölkerung alarmiert werden kann. Sie sorgen für die ständige Betriebsbereitschaft und den Unterhalt ihrer Alarmierungsmittel.
Artikel 18
Art. 18 Abs. 2
2
Das Notfallreglement muss vom ENSI genehmigt werden.
Zu diesem Artikel sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Artikel 20 (nicht Teil der Anhörungstexte)
Art. 20
1
Der Bund trägt die Kosten für die Sicherstellung (Projektierungs-, Material-, Installations- und Erneuerungskosten) der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung.
2
Die Kantone und Gemeinden tragen die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung.
3
Die Betreiber von Stauanlagen tragen die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt des Wasseralarmsystems sowie für die Erstellung und Erneuerung der baulichen Infrastruktur.
Der Kanton TG ist der Meinung, dass dieser Artikel dem NFA nicht gerecht werde. Der Bund sorge (Art. 43 Bst. a BZG) für die Sicherstellung der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung. Der Bund sei damit für Bau, Betrieb und Unterhalt zuständig.
Artikel 20 sei mit "Sicherstellung" (Projektierungs-, Material-, Installations- und Erneuerungskosten) zu einschränkend definiert. Er decke den Betrieb und Unterhalt nach der aktuellen Finanzierungspraxis nicht ab (Fr. 70'000/J).
GR schliesst sich dieser Meinung an und fordert, dass auch die Erstellung der Fernsteuerung in den Kosten, die der Bund trägt, enthalten sein müsse. Dies solle explizit erwähnt oder mindestens bestätigt werden.
Artikel 21 (nicht Teil der Anhörungstexte)
Art. 21 Abs. 1
1
Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Mieter und Mieterinnen sind verpflichtet, dem Zivilschutz dienende technische Einrichtungen auf ihren Grundstücken zu dulden. Eine allfällige Wertverminderung wird angemessen entschädigt.
Der Kanton AG weist darauf hin, dass die technischen Einrichtungen nicht dem Zivilschutz, sondern der Alarmierung dienen, und schlägt für Absatz 1 folgenden Text vor:
1
Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Mieter und Mieterinnen sind verpflichtet, der Alarmierung dienende technische Einrichtungen auf ihren Grundstücken zu dulden. Eine allfällige Wertverminderung wird angemessen entschädigt.