Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 26 Seiten

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UR ist der Meinung, dass die NAZ für die Meldung an das Bundesamt für Energie verantwortlich erklärt werden sollte.

4. Abschnitt: Alarmierungszeichen

Artikel 12 (nicht Teil der Anhörungstexte)

Art. 12 Abs. 2

2

Das Alarmierungszeichen dauert bei stationären Sirenen eine Minute und wird nach zwei Minuten Unterbruch einmal wiederholt.

LU, NW und UR weisen darauf hin, dass eine Wiederholung nach 2 Minuten aus technischen Gründen (momentan) nicht möglich sei. LU und NW schlagen folgenden Text vor:

2

Das Alarmierungszeichen dauert bei stationären Sirenen eine Minute und wird einmal wiederholt.

Swisscom schlägt folgenden Text vor:

2

Das Alarmierungszeichen dauert bei stationären Sirenen eine Minute und wird nach vier Minuten Unter-

bruch einmal wiederholt.

Artikel 13

Art. 13 Abs. 1 und 2

1Bei einer möglichen Gefahr, die von einer Stauanlage ausgeht, wird die Bevölkerung mit dem Alarmierungszeichen «Allgemeiner Alarm» alarmiert.

Zu diesem Absatz sind keine Stellungnahmen eingegangen.

2Droht die Gefahr unmittelbar, so wird die Bevölkerung im Überflutungsbereich, der bei einem totalen Bruch der Stauanlage innert zwei Stunden von der Flutwelle erreicht wird (Nahzone), anschliessend mit dem Alarmierungszeichen «Wasseralarm» alarmiert. Reicht die Zeit nicht aus für eine vorgängige Auslösung des «Allgemeinen Alarms», so wird die Bevölkerung in der Nahzone nur mit dem Alarmierungszeichen «Wasseralarm» alarmiert und dieses wird einmal wiederholt.

FR erwähnt, dass die Umschreibung "Reicht die Zeit nicht aus für eine vorgängige Auslösung des «Allgemeinen Alarms»“, nicht klar genug sei. Es sei wichtig, die Voraussetzungen, dass der allgemeine Alarm nicht ausgelöst werden könne, klar zu definieren.

GL teilt mit, dass die Erfahrung gezeigt habe, dass die Bevölkerung bei Fehlalarmen "Wasseralarm" ohne vorherigen "Allgemeinen Alarm" nicht reagiere. Eine Schallgebung "nur Wasseralarm" sei deshalb unzweckmässig und abzulehnen.