Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 26 Seiten

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ren könne. Es wäre angebracht zu präzisieren, dass die Meldungen des Schweizerischen Erdbebendienstes (SED) in erster Linie mögliche Nachbeben sowie das nach einem Erdbeben angebrachte Verhalten betreffen würden.

VS schlägt folgenden Text vor:

2

Die Erdbebenmeldung ist klar erkennbar als offizielle Meldung des Bundes zu kennzeichnen und kann mit Verhaltensempfehlungen ergänzt werden.

3Der SED verwendet für die Erdbebenmeldungen eine der Gefahrenskala nach Artikel 9a analoge Skala, die sich nach der Stärke des Erdbebens richtet.

AG findet, dass die Erdbebenstärke gemäss Magnitudenskala (nach Richter) angegeben werden sollte und schlägt folgenden Text vor:

3

Der SED verwendet für die Erdbebenmeldungen eine der Gefahrenskala nach Art. 9a analoge Skala, die sich nach der Stärke des Erdbebens gemäss der Magnitudenskala richtet.

OW schlägt vor, die Absätze 1 und 3 in den Artikel 9 zu integrieren und die Teile, die die Zuständigkeiten betreffen, in den Abschnitt 5 zu verschieben (siehe auch Kommentar OW zu Art. 9 Abs. 1, 2 und 4).

VS schlägt folgenden Text vor:

3

Der SED verwendet für die Bezeichnung der Stärke des Erdbebens die Magnitudenskala (nach Richter).

Artikel 10

Art. 10 Abs. 2 Bst. a

2Sie übermitteln das Erreichen der Kriterien unverzüglich an:

a. das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI);

Zu diesem Artikel sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Artikel 11

Art. 11 Abs. 2 Bst. a, b und c

2Sie übermitteln die Meldungen über die Auslösung der Warnung oder Alarmierung unverzüglich:

a. der zuständigen Stelle des Standortkantons;

b. der NAZ;

c. dem Bundesamt für Energie.

GR hält fest, dass Artikel 54 BZG lediglich die Pflicht der Werkeigentümer von Stauanlagen zur Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der zum Wasseralarmsystem gehörenden baulichen Einrichtungen regelt. Dementsprechend bedürfe die Verpflichtung von Betreibern von Stauanlagen zur Auslösung der Warnung oder Alarmierung im Fall einer Überflutungsgefahr einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne. Gesetzessystematisch seien Artikel 54 und 43 Buchstabe a BZG unzutreffenderweise dem Zivilschutz zugeordnet. Richtigerweise wären sie bei den Bestimmungen zum Bevölkerungsschutz zu platzieren.

SG schlägt vor, die Reihenfolge von a und b zu tauschen, zuerst die NAZ, dann die zuständige Stelle des Standortkantons.