Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 26 Seiten

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Programms rechnen müssten, was die Programmfreiheit und -autonomie massiv einschränke und störe. Der Programmraster „Wetter“ werde unberechenbar. Das Publikum werde mit Dubletten oder widersprüchlichen Informationen aus mehreren Quellen (Warnungen von SF Meteo und von den Fachstellen des Bundes) verwirrt.

Im weiteren moniert SF Meteo, dass die Verpflichtung, Warnungen schon bei einer „wahrscheinlichen“ Gefahr verbreiten zu müssen, dem bewährten ICARO-Prozess widerspreche, der sich fast ausschliesslich auf „bestehende/unmittelbar bevorstehende und erkannte Gefahren“ beschränke, mit entsprechend sehr wenigen Interventionen über die vorgesehenen Kanäle (1. Radioprogramme der SRG). Wenn Warnungen ab Stufe 3 verbreitet werden müssten, werde die Zahl der behördlichen Warnungen und Meldungen massiv gesteigert. Fehlwarnungen seien nicht zu vermeiden, und öffentliche Diskussionen über Trefferquote und Qualität der Prognosen würden provoziert. Zudem werde das Instrument der Warnungen entwertet und unglaubwürdig.

Unwetter- und Hochwasser der Gefahrenstufe 3 stellen nach Beurteilung von SF Meteo keine Bedrohung von Leib und Leben dar und können darum in normalen Wetterberichten dargestellt werden. Als besonders gravierend wird die Verbreitungspflicht für Gewitterwarnungen eingestuft. Im Sommer seien jederzeit warnwürdige Gewitter wahrscheinlich. Die Anwendung der „Single Official Voice“ sei bei Gewittern von kurzer Lebensdauer völlig absurd und hätte fatale Folgen auf das Sommerprogramm von SF und SR DRS. SF Meteo würde gezwungen, laufend Gewitterwarnungen von MeteoSchweiz im Wortlaut und Quellenangabe zu zitieren, was einem völligen Verlust der Fach-, Inhalts- und Formhoheit gleich komme. MeteoSchweiz gewinne mit den offiziellen Unwetterwarnungen nicht nur de jure, sondern auch de facto die Oberhoheit über den Inhalt der Wettersendungen auf SF und SR DRS. Die Meteorologen von SF Meteo würden zu reinen „Schönwetterprognostikern“ degradiert. Es sei damit zu rechnen, dass SF Meteo die Warnungen von MeteoSchweiz vor, während und nach dem Ereignis (oder Nichtereignis) öffentlich kommentieren werde. Bei unterschiedlichen Prognosen müsse der Unterschied zwischen „behördlichen“ und SF Meteo eigenen Prognosen erklärt werden.

SF Meteo kritisiert die im Erläuterungstext enthaltene Beschreibung der „Single Voice“ (Warnungen an die Bevölkerung stimmen inhaltlich mit denjenigen an die Einsatzorgane überein) als unrealistisch und irreführend. Einsatzorgane benötigten ein Maximum an fachlicher Information, während die Bevölkerung mit einfachen, klaren und verständlichen Botschaften informiert werden müsse. Somit dürfe der Inhalt an die beiden Adressaten nicht identisch sein. MeteoSchweiz versuche mit der „Single Voice“ lediglich die „single Quelle“ durchzusetzen.

Da die Einsatzorgane heute schon von MeteoSchweiz alarmiert werden, sei eine zusätzliche Verbreitung (der Warnungen) über die Medien für sie irrelevant. Vielmehr könnten Einschätzungen und Warnungen von unabhängigen Dritten im Sinne einer „second opinion“ für die Einsatzorgane/Krisenstäbe von Interesse sein. Dies sei jedoch heute schon möglich; eine Revision der AV brauche es nicht. Ebenso wenig sei sie nötig für die Verbreitung von behördlichen Informationen und Verhaltensmassnahmen, die von den dafür zuständigen und berechtigten Stellen stammen; über ICARO sei das bereits geregelt.

Schliesslich bezweifelt SF Meteo, dass die Absicht, Unwetterwarnungen von Meteo-Schweiz de jure als „einzig verbindliche Warnung“ zu legitimieren und zu monopolisieren, Ziel der Motion Wyss war. Dies umso weniger, als den privaten Wetterdiensten keine Einschränkung ihrer bisherigen Warnaktivität unterlegt werde. Mit der vorliegenden Revision werde das berechtigte Motionsziel nach einem „coordinated con-