Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 26 Seiten
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Diese Koordinationsprobleme seien jedoch bundesintern und nicht über den gesetzgeberischen Weg zu lösen, ebenso wenig über die Beanspruchung einer exklusiven Alarmierungskompetenz durch den Bund. Es sei zwischen der Optimierung der Organisation des Bundes und der effektiven Alarmierung der Bevölkerung zu unterscheiden.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass sich auf Stufe Kanton die bisherigen Warn- und Alarmierungsabläufe bewährt haben und eine zentral gesteuerte Warnung bzw. Alarmierung durch den Bund – abgesehen von Ereignissen nationaler Bedeutung – nicht notwendig sei. Den unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten könne dadurch gar nicht Rechnung getragen werden.
IRV und VKF weisen auf die sehr positive Zusammenarbeit der Kantonalen Gebäudeversicherungen KGV mit den Elementen des Bevölkerungsschutzes hin, die sich in der Hand der Kantone und Gemeinden befinden. Sie kritisieren die Passage im Erläuterungstext, dass „der Schutz der Bevölkerung vor Naturgefahren einerseits kollektiv durch die Organe des Bevölkerungsschutzes auf Ebene Bund, Kanton und Gemeinde erfolgt“. Dies zeige ein vollkommen falsches Verständnis der Bevölkerungsschutzidee. Es sei auch nicht ersichtlich, warum der Bund plötzlich für die Alarmierung sämtlicher Naturgefahren zuständig sein wolle. Für eine solche Kompetenzverschiebung zu Lasten der Kantone fehle es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage.
Ausführlich äussern sich IRV und VKF zu wirtschaftlichen Aspekten und weisen auf die Bedeutung der Wirtschaftsfreiheit in der schweizerischen Wirtschaftsordnung hin. Die Einführung einer Single Official Voice, die nur der Bund beanspruchen darf, werde alle anderen Anbieter von Warnungen bei den Kundinnen und Kunden zwangsläufig als „nicht verlässlich“ abstempeln; es entstehe der Eindruck, dass nur der Bund wirklich zuverlässig informieren könne. Andere Anbieter würden damit diskriminiert, was einen – zumindest mittelbaren – Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (gemäss Art. 27 und 94 BV) bedeute. Die Einschränkung liege auch nicht im öffentlichen Interesse, gebe es doch schon (privatwirtschaftlich) funktionierende Warn- und Alarmierungssysteme. Die AV- Revision führe zu einer Privilegierung der Warn- und Alarmierungssysteme von MeteoSchweiz und zu unfairen Wettbewerbsverhältnissen. MeteoSchweiz könne auf dem Wettermarkt indirekt von einem Wettbewerbsvorteil profitieren; bewährte, private Unwetterwarnprodukte würden systematisch vom Markt verdrängt.
Auch die KGV wollen, dass die Bevölkerung umfassend und zuverlässig gewarnt wird, nicht nur im Katastrophenfall. Ein gut funktionierender Markt mit mehreren Anbietern sei darum erhaltenswert. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) habe in ihrem Evaluationsbericht über die MeteoSchweiz den privaten Anbietern mindestens ebenbürtige Qualität attestiert. Warnungen müssten zudem frühzeitig bei der Bevölkerung ankommen und präzise sein, damit diese Massnahmen ergreifen könne. Die vorgeschlagene Zentralisierung der Alarmierungskompetenz sei aus Machbarkeits- und Sicherheitsgründen äusserst kritisch.
Im Weiteren bleibe die praktische Umsetzung der Vorlage unklar (wer, wann, über welche Kanäle Warnungen verbreite).
4.2.2. FKS
Die FKS stimmt der IRV und VKF Formulierung bei, dass die Warnung und Alarmierung der Bevölkerung im Rahmen der heutigen Bundeskompetenzen optimiert werden sollen und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Stellen des Bun-