Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 26 Seiten

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AG weist darauf hin, dass die Verantwortlichkeit zur Auslösung des allgemeinen Alarms nicht in allen Kantonen gleich geregelt ist. Aus diesem Grund sei Buchstabe a allgemeiner zu formulieren:

a. an die zuständigen Stellen zur Auslösung des Allgemeinen Alarms mit stationären und mobilen Sirenen sowie zur Alarmierung per Telefon für abgelegene Gebiete.

BL hält zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a fest: Die NAZ kann und darf nicht direkt einen Auftrag an die Gemeinde auslösen. Im Kanton BL müsse die Auslösung des "allgemeinen Alarms" an die Gemeinden immer über die Alarmzentrale der Polizei BL erfolgen.

FR will Buchstabe b mit folgendem Zusatz ergänzen:

(…) an die schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft sowie die anderen nationalen, regionalen und lokalen Radio- oder Fernsehveranstalter;

2Bei örtlich eintretender Gefahr erfolgen die Aufträge zur Auslösung der akustischen Alarmierungszeichen und zur Verbreitung von Verhaltensanweisungen:

b. im Falle eines Austritts von radioaktiven Stoffen innert kurzer Zeit (<1h) aus einer Kernanlage, welcher

vorsorgliche Schutzmassnahmen für die Bevölkerung der Zone 1 erfordert (schneller Störfall), durch die verursachende Kernanlage;

LU schlägt vor, dass die NAZ analog zu Artikel 9 schon hier als Single Point of Contact festgeschrieben und der Text entsprechend angepasst wird.

VS erachtet es als sinnvoll, auch die chemischen Unfälle aufzuführen.

Artikel 8

Art. 8 Aufheben von Alarmierungen und Verhaltensanweisungen

Alarmierungen und Verhaltensanweisungen müssen von der Behörde, die den Alarm ausgelöst hat, aufgehoben werden; sie muss die Aufhebung der Alarmierung und die Lockerung oder die Aufhebung der Verhaltensanweisungen über Radio und weitere Medien bekannt geben.

VS hält fest, dass "par la radio" durch "par l'intermédiaire de la radio" zu ersetzen sei.

Artikel 8a

Art. 8a Verbreitungspflichten

Die Verbreitungspflichten der Radio- und Fernsehveranstalter sowie der Fernmeldedienstanbieterinnen sind in der Radio- und Fernsehgesetzgebung geregelt.

GR schlägt vor, den Artikel zu streichen, da er höchstens als Hinweis diene, aber keine Neuerung gegenüber Artikel 9 RTVV enthalte.

Fernmeldedienstanbieter machen auf technische und finanzielle Schwierigkeiten bei der Ausdehnung der Verbreitungspflicht auf die FDA aufmerksam (siehe Stellungnahmen zu Art. 9 RTVV).