Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 26 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht

in der Bevölkerung massiv sinken und erschwere die Umsetzung durch die kommunalen und kantonalen Behörden. UR teilt diese Befürchtung, bezieht sie aber auf die Verbreitung von zahllosen Warnungen der Gefahrenstufe 1 (keine oder geringe Gefahr). UR stellt die Frage, welche Massnahmen eine Warnung vor „keiner oder geringer Gefahr“ bei den zuständigen Instanzen auslöse, und stellt fest, dass eine Massnahme an Wirkung und Glaubwürdigkeit verliert, wenn aus deren Anordnung keine Konsequenzen resultieren. Eine Häufung von Warn- und Alarmmeldungen könne in der Folge diesen negativen Effekt erzeugen.

VS möchte, dass die Warnstufen der derzeitig verwendeten Skala entsprechen. Es sei zweckmässig 3 Stufen (siehe Tabelle) festzulegen, die es den zuständigen Behörden erlauben, Massnahmen weiterhin im Rahmen eines einfachen und klaren Prinzips zu ergreifen:

1

Die Fachstellen verwenden für die Warnungen vor Gefahren im Sinne von Art. 9 die angemessene Skala.

2Sie legen für die in ihre Zuständigkeit fallenden Naturgefahren in Absprache mit den zuständigen Stellen der Kantone fest, welche Kriterien für die Erreichung einer Warnstufe gelten. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Stärke des Naturereignisses.

BL fordert, dass für alle Naturereignisse schweizweit die gleichen Kriterien der Warnstufen gelten müssen. Diese Kriterien seien der AV als Anhang beizufügen.

SO weist darauf hin, dass die Gefahrenstufen des Bundes sinnvollerweise mit den von Kantonen erarbeiteten Alarmierungsstufen übereinstimmen müssen. Daher seien bei der Ausarbeitung der fünfstufigen Skala die Kantone zwingend einzubeziehen.

VS schlägt folgenden Text vor:

2

Die Fachstellen des Bundes bestimmen für die in ihre Zuständigkeit fallenden Naturgefahren in Absprache mit den zuständigen Fachstellen und/oder Stellen der Kantone, welche Kriterien für die Erreichung einer Warnstufe gelten. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Stärke des Naturereignisses.

Artikel 9b

Art. 9b Meldungen von Erdbeben

1Bei Erdbeben ist der SED als Fachstelle des Bundes zuständig für die Erdbebenmeldungen an die Behörden und an die Bevölkerung.

Nach Auffassung von GL, GR, LU, NW, SG und UR sollen auch die Erdbebenmeldungen durch die NAZ an die Behörden und die Bevölkerungen verbreitet werden (siehe auch Kommentar zu Art. 9 Abs. 1).

VS schlägt folgenden Text vor:

1

Bei schweren Erdbeben ist der Schweizerische Erdbebendienst SED zuständig für die Erdbebenmeldung an die zuständigen Stellen und an die Bevölkerung.

2Die Erdbebenmeldungen sind in einheitlicher Form als offizielle Erdbebenmeldungen des Bundes zu kennzeichnen und können mit Verhaltensempfehlungen ergänzt werden.

FR ist der Auffassung, dass der Begriff "Erdbebenmeldungen" zu Verwirrungen füh-