Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 26 Seiten

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der Warnungen und Sensibilisierung der Bevölkerung massiv sinken werde. Im Bereich der geologische Massenbewegungen sei darauf hinzuweisen, dass solche Ereignisse eben auch unabhängig von kritischen Wetterlagen eintreten könnten. Ein Felssturz könne bei schönstem Wetter passieren, ohne dass vorher oder gleichzeitig kritische Wetterlagen bestanden bzw. bestehen. Eine solche Meldefrequenz dürfte die Glaubwürdigkeit strapazieren und damit gleichzeitig auch die Umsetzung durch die kommunalen und kantonalen Behörden erschweren.

OW weist darauf hin, dass die Formulierung "übrige Warnungen ab Gefahrenstufe 3" in Absatz 2 Buchstabe c zu weitreichend sei und zu einer zu hohen Anzahl von Warnungen und damit zu einer Desensibilisierung der Bevölkerung führen würde. OW sowie TI schlagen die Begrenzung auf Warnungen der Gefahrenstufen 4 und 5 vor.

SG schlägt gemäss seiner Gefahrenabstufung nach dem Ampelsystem vor:

2

Bei Naturgefahren nach Abs. 1 c müssen nur die folgenden offiziellen Warnungen/Meldungen verbreitet werden:

a+b. Lawinen/Erdbeben der Stufe 3 (rot)

c. übrige Warnungen der Stufen 2 + 3 (orange + rot)

Die SRG ist der Meinung, dass die Verbreitungspflicht ab Stufe 3 das Instrument der Warnung entwerte. Akute Bedrohung der Bevölkerung bestünde erst ab Stufe 5 (dann sei auch die Verbreitungspflicht gerechtfertigt). Die grosse Anzahl zu verbreitender (oft überflüssiger) Warnungen beeinträchtige die Programmkontinuität, Programmstruktur und -hoheit. Zudem befürchtet die SRG Konflikte mit eigenen Meteo-Sendungen, da offizielle Warnungen ohne Dringlichkeit nicht in den Nachrichten verlesen würden. Die SRG schlägt folgenden Text für Absatz 2 vor:

2

Die zur Verbreitung bestimmten Warnungen vor Naturgefahren und Erdbebenmeldungen der Gefahrenstufe 5 übermitteln die zuständigen Fachstellen des Bundes den zuständigen Behörden nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a und Bst. b.

Die KKPKS argumentiert, dass die prognostizierte Zahl von Warnungen/Meldungen (bis 300) nicht akzeptabel sei. Bei Gewitterwarnungen müssten alle SRG-Radioprogramme jeweils sofort unterbrochen werden. ICARO müsse auf Alarmmeldungen beschränkt bleiben, die sich auf eine unmittelbare und klar erkennbare Gefahr für die Bevölkerung beschränken. Meldungen mit "Prognosecharakter" gehörten nicht dazu (Gewitter könnten nicht genügend genau vorausgesagt werden). Die Zusammenarbeit zwischen Polizei und SRG habe sich bewährt und solle nicht einer unsinnigen Belastung ausgesetzt werden.

Unbestritten ist jedoch aus Sicht der KKPSKS, dass die Fachstellen ihre Meldungen und Warnungen ohne weiteres direkt (an die Medien) absetzen dürfen, aber nicht über die Präferenzen und Prioritäten gemäss ICARO.

Für Erdbebenmeldungen ist nach Aussage der KKPSKS eine direkte Information SED  SRG-Einheiten betriebsbereit. Eine die Notrufzentralen entlastende Information kann wie bis anhin über Radio verbreitet werden (kein Programmunterbruch nötig).

3Die Behörde oder Fachstelle nach Absatz 1, welche die Verbreitung anordnet, sorgt dafür, dass die Veranstalter und die Fernmeldedienstanbieterinnen rechtzeitig und vollständig informiert werden.

Gemäss SRG ist in Absatz 3 "oder Fachstelle" zu streichen.