Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 26 Seiten
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6.2. Radio- und Fernsehverordnung
Mitglieder des Verbandes Schweizer Privatradios (VSP) haben immer wieder bemängelt, dass Privatradios oft nicht gleichwertig über wichtige Ereignisse informiert werden. Aus diesem Grund begrüsst der VSP die vorgeschlagene Revision.
Auch Belcom AG (Radio 24 und Tele Züri) begrüsst die Neuerung ohne Vorbehalte.
Artikel 9
Art. 9 Verbreitungspflichten
1Dringliche polizeiliche Bekanntmachungen, behördliche Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen können angeordnet werden von:
a. den zuständigen kantonalen Behörden bei Ereignissen, für deren Bewältigung die Kantone zuständig
sind;
b. den zuständigen Behörden des Bundes bei Ereignissen, für deren Bewältigung der Bund zuständig ist,
namentlich die Bundeskanzlei und die Nationale Alarmzentrale (NAZ);
c. den zuständigen Fachstellen des Bundes im Falle von offiziellen Warnungen vor Naturgefahren an die
Bevölkerung bzw. offiziellen Erdbebenmeldungen an die Bevölkerung.
Analog zur Intervention zu Artikel 9 AV schlägt der Kanton SZ (unterstützt von FR, GL, GR, NW, SG, ZG) die NAZ als Vermittlerin der offiziellen Warnungen und folgende Textanpassung vor:
1Dringliche polizeiliche Bekanntmachungen, behördliche Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen können angeordnet werden von:
b. (...) der Bund zuständig ist, namentlich die Bundeskanzlei über die NAZ und / oder die NAZ in dringenden Fällen.
c. den zuständigen Fachstellen des Bundes über die NAZ bei Ereignissen ... (gemeint sind wohl: bei Warnungen vor Naturgefahren (…).
SG schlägt folgenden Text vor:
c. (…) der NAZ in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen des Bundes im Falle von offiziellen Warnungen vor Naturgefahren an die Bevölkerung, bzw. offiziellen Erdbebenmeldungen an die Bevölkerung.
Der Kanton Uri will Absatz 1 Buchstabe c durch folgenden Text ersetzen:
Im Sinne des Single Point of Contact SPOC ist die NAZ in den Ablauf für die Verbreitung der behördlichen Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen sowie von offiziellen Warnungen vor Naturgefahren/Erdbebenmeldungen an die Bevölkerung zwingend einzubinden.