Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 26 Seiten
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des enger zu regeln sei. Diese Koordinationsprobleme seien jedoch bundesintern und nicht über den gesetzgeberischen Weg zu lösen.
Nach Meinung der FKS strebt die Teilrevision der AV eine sachlich nicht angezeigte Stärkung der Rolle des Bundes an, indem nur noch die in der AV aufgeführten Bundesstellen zu Anordnung verlässlicher Warnungen und Alarmierungen zuständig erklärt werden. Die Notwendigkeit ihrer Zentralisierung sei nicht gegeben, gehe es doch um Ereignisse, die nur in seltenen Fällen nationalen Charakter hätten.
Die FKS erwartet eine wesentliche Zunahme der Anzahl Meldungen, und zwar durch eine neu geschaffene Vorwarnung sowie die direkte Warnung der Bevölkerung. Die Gefahrenmeldungen würden Verunsicherung auslösen und vermehrt störende Rückfragen an die Interventionskräfte (Feuerwehr) zu Verhaltensempfehlungen und - anweisungen sowie Anfragen von Medien zur Einsatzbereitschaft (Erfahrung mit Wetter-Alarm) verursachen. Vorwarnungen und Warnungen dürften keinesfalls dazu führen, dass die Feuerwehr bereits präventiv einrücken oder Präventionsmassnahmen treffen müsse.
Die FKS bezweifelt, dass die Meldungskaskade (Warnung der Behörden vor der Warnung der Bevölkerung) funktionieren wird, da die Organe des Bevölkerungsschutzes auf kantonaler und kommunaler Ebene bei der Absetzung von Warnungen noch gar nicht im Einsatz sind.
Schliesslich berichtet die FKS über die guten Erfahrungen mit dem Wetter-Alarm von SF Meteo, vor allem wegen der regionalen Warnung und Einschränkungsmöglichkeit auf einzelne Unwetterereignisse. Tendenziell werde zuviel gewarnt.
4.2.3. SF Meteo
SF Meteo kritisiert die in der Ausgangslage des Erläuterungsberichtes Formulierung „Vor und während des Hochwasserereignisses im August 2005 wie auch bei weiteren Unwettersituationen wurden die von den für die Warnungen zuständigen Fachstellen des Bundes veröffentlichten Unwetterinformationen weder in der notwendigen Vollständigkeit und Konsequenz (zum Beispiel Quellenangabe) noch zeitgerecht von den geeigneten elektronischen Medien (insbesondere Radio und Fernsehen) an die Bevölkerung weiter geleitet. Eine Verbreitungspflicht für 'Warnungen vor Naturgefahren' der zuständigen Fachstellen durch die Medien – zum Beispiel Unwetterinformationen – besteht heute nicht“ als fragwürdig und tendenziös. SF Meteo setze die Bevölkerung bei aufziehenden Gefahren „rasch und über geeignete Medien mit leicht verständlichen, in sich konsistenten Gefahrenhinweisen“ in Kenntnis.
SF Meteo hat den Eindruck, dass MeteoSchweiz die Revision der AV (Quellenangabe) als Möglichkeit nutzen will, um den Bekanntschaftsgrad ihres Namens zu erhöhen, und stellt einen Zusammenhang mit dem Wirkungsziel W53 in den Leistungsaufträgen 2004-07 und 2008-11 von MeteoSchweiz her. Zudem führe die vorgeschlagene Revision zur Marktverzerrung. MeteoSchweiz sei bisher im Wettbewerb um Marktanteile im Gegensatz zu den privaten Mitbewerbern wenig erfolgreich gewesen und wolle sich nun mit Unterstützung von staatlichen Zwangsmassnahmen vorteilhaft positionieren und wieder in den Markt zurückdrängen.
Kommentare zu einzelnen Artikeln:
Bezug nehmend auf Artikel 9 Absatz 4 RTVV „ (…) Bei Warnungen und Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe c bestimmt die zuständige Fachstelle, ob die Verbreitung unverzüglich oder bei nächster Gelegenheit zu erfolgen hat. (…)“ wird ausgeführt, dass SF und SR DRS jederzeit mit einem gesetzlich verordneten Unterbruch des