Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 26 Seiten

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Die federführende Fachstelle wird im Einzelfall im Einvernehmen zwischen den zuständigen Fachstellen durch die NAZ bestimmt.

Die Kommission Hochwasser KOHS des Schweizerischen Wasserwirtschaftsverbandes stellt fest, dass im Ereignisfall keine Zeit für Kompetenzfragen verschwendet werden solle. Diese müssen vorgängig geregelt werden. SO teilt diese Meinung.

OW schlägt vor, die Zuständigkeitsregelung (Abs. 1, 2 und 5) in den 5. Abschnitt „Organisation und Zuständigkeit“ zu verschieben.

VS betont die Wichtigkeit einer Verbreitung nach dem Prinzip der „Single Official Voice“. Die NAZ ist mit der offiziellen Verbreitung betraute Fachstelle, die sich auf die Gefahreneinschätzung der zuständigen Fachstellen des Bundes beruft. Folgende Formulierung wird vorgeschlagen:

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Sind bei einer Naturgefahr mehrere Fachstellen des Bundes zuständig, so ergehen gemeinsame Warnungen und Verhaltensempfehlungen zur Verbreitung an die NAZ. Die federführende Fachstelle wird im Einzelfall im Einvernehmen zwischen den zuständigen Fachstellen des Bundes bestimmt.

3Vorwarnungen und Warnungen sind in einheitlicher Form als offizielle Vorwarnungen und offizielle Warnungen des Bundes zu kennzeichnen.

Zahlreiche Votanten (FAN, BE, GE, TG, TI) begrüssen explizit die Kennzeichnung als „offizielle Warnung des Bundes“.

Meteotest ist einverstanden, dass die offiziellen Warnungen des Bundes als einzige so gekennzeichnet werden und einen Sonderstatus besitzen (Behördenverbindlichkeit).

4Die Fachstellen regeln in Absprache mit den zuständigen Stellen der Kantone:

a. die Meldewege;

b. die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kanton;

c. die Formulierung der Verhaltensempfehlungen.

GE sieht die Notwendigkeit einer klareren Abgrenzung der Aufgaben zwischen den Kantonen und den Fachstellen des Bundes. GE befürchtet insbesondere, dass die Fachstellen des Bundes in Unkenntnis der speziellen lokalen Verhältnisse Warnungen an die Bevölkerung vermitteln, und verweist auf ein entsprechendes Fallbeispiel. Wenn der Bevölkerung zuverlässige und umfassende Warnungen zugestellt werden sollen, dann müssten sie zwangsläufig die lokale und regionale Beurteilung der kantonalen Fachorgane berücksichtigen.

UR, LU, NW, SG wollen, dass gemäss der in Absatz 3 festgehaltenen Funktion der NAZ auch die Absprachen gemäss Absatz 4 Buchstaben a – c mit den Kantonen zu den Aufgaben der NAZ gehören. SG macht dazu folgenden Textvorschlag:

4

Die NAZ regelt in Absprache mit den Fachstellen und den zuständigen Stellen der Kantone: (…)

VS schlägt folgende Spezifizierung vor:

4 Die Fachstellen des Bundes regeln in Absprache mit den zuständigen Fachstellen der Kantone: (…)

5 Die Kantone ergänzen und präzisieren bei Bedarf für ihr Gebiet die durch die Fachstellen ausgegebenen Warnungen und Verhaltensempfehlungen.