Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 26 Seiten
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1. Ausgangslage
1.1 Allgemeines
Vor und während des Hochwasserereignisses im August 2005 wie auch bei weiteren Unwettersituationen wurden die von den für die Warnungen zuständigen Fachstellen des Bundes veröffentlichten Unwetterinformationen weder in der notwendigen Vollständigkeit und Konsequenz (zum Beispiel Quellenangabe) noch zeitgerecht von den geeigneten elektronischen Medien (insbesondere Radio und Fernsehen) an die Bevölkerung weiter geleitet. Eine Verbreitungspflicht für 'Warnungen vor Naturgefahren' der zuständigen Fachstellen durch die Medien – zum Beispiel Unwetterinformationen
– besteht heute nicht. Zwar ist im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) die gesetzliche Grundlage dazu vorhanden, die Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401) führt jedoch im Kreis der Behörden, welche eine Verbreitung anordnen können, die für Naturgefahren zuständigen Fachstellen des Bundes nicht auf, weshalb neu auch diese in der RTVV zu nennen sind.
1.2. Motion Wyss
In der Motion Wyss (05.692) wurde der Bundesrat aufgefordert, ein meteorologisches Zwei-Stufen-Warnsystem zu etablieren, das eine präzise Unwetterwarnung der Bevölkerung, insbesondere bei Hochwasser und Stürmen, gewähren kann. Die Motion wurde am 16. Dezember 2005 vom Nationalrat und am 25. September 2006 vom Ständerat überwiesen.
In seiner Stellungnahme verwies der Bundesrat auf das seit dem Sturm Lothar (1999) aufgebaute zweistufige Unwetterwarnsystem des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) und auf die enge Zusammenarbeit zwischen dem Bund (MeteoSchweiz) und den Kantonen (kantonale Führungsstäbe sowie Naturgefahrenexperten des jeweiligen Kantons). Dieses mehrstufige Warnsystem hat sich seither in verschiedenen Unwettersituationen bewährt.
Der Grund, warum das meteorologische Warnsystem als ungenügend empfunden worden war, lag hauptsächlich darin, dass die von MeteoSchweiz verbreiteten Warnungen und Informationen der Öffentlichkeit nur ungenügend und in zu allgemeiner Form sowie ohne Quellenangabe zur Kenntnis gebracht worden waren. Zudem fehlten der Bevölkerung leicht umsetzbare Verhaltensempfehlungen. Mit der Absicht, die Warnung der Bevölkerung vor allen drohenden Naturgefahren wie Sturm und Hochwasser, aber auch Lawinen und Rutschungen oder Steinschlag, wo möglich, zu verbessern, beantragte der Bundesrat die Annahme der Motion.
Der Schutz der Bevölkerung vor Naturgefahren erfolgt einerseits kollektiv durch die Organe des Bevölkerungsschutzes auf den Ebenen Bund, Kanton und Gemeinde. Ebenso wichtig ist jedoch ein der Naturgefahr angepasstes Verhalten der Bevölkerung selbst.
Damit sich die Bevölkerung in Eigenverantwortung vor erkennbaren Naturgefahren durch geeignete Massnahmen auch individuell schützen und das Risiko von Fehlverhalten und damit Personen- und Sachschäden verringern kann, müssen leicht verständliche und in sich konsistente Gefahrenhinweise
• als offizielle Warnungen und offizielle Meldungen der für die Naturgefahren zu-
ständigen Fachstellen des Bundes erkenntlich sein (Official Voice),