Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 26 Seiten

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ZG weist darauf hin, dass bei einer neu definierten Koordinationspflicht der NAZ als Folge auch dieser Absatz entsprechend formuliert werden müsse.

4Sämtliche Veranstalter, deren Versorgungsgebiet von einer Gefahr betroffen sein könnte, sind während ihrer Sendezeit verpflichtet, dringliche polizeiliche Bekanntmachungen, behördliche Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen unverzüglich, unverändert und kostenlos zu verbreiten. Bei Warnungen und Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe c bestimmt die zuständige Fachstelle, ob die Verbreitung unverzüglich oder bei nächster Gelegenheit zu erfolgen hat. Zu verbreiten sind auch Hinweise auf das Ende der Gefahr, die Lockerung oder Aufhebung von Anweisungen, die Berichtigung von Fehlalarmen sowie Hinweise auf Sirenentests.

BL lehnt die Einschränkung der Verbreitungspflicht "während ihrer Sendezeit" im öffentlichen Interesse ab, da es um Schutz des Lebens geht. Dringliche Bekanntmachungen etc. seien auch in der Nacht oder an Wochenenden über Radios zu verbreiten. Es sei zu regeln, innert welcher Mindestzeit die Veranstalter die Verhaltensanweisungen ausserhalb der Sendezeiten verbreiten müssten.

Nach Auffassung des Kantons TG müssen sämtliche Veranstalterinnen verpflichtet werden, die Warnungen zu verbreiten. Die in der Erläuterung beschriebene Einschränkung bei regionalen Gefahren nehme die Verbreitung von Warnungen durch die nationalen Medien (SRG) aus. Dies dürfe nicht der Fall sein, da dies die wichtigsten Medien für die Verbreitung von Warnungen seien. TG will bei TV Veranstaltern während vorprogrammierten oder nicht unterbrechbaren Sendungen Lauftexte vorschreiben.

Nach TG sollen auch Anbieter von Internet-Newsportalen und Handy-News-Services verpflichtet werden. Auch TI möchte eine Ergänzung vorsehen, die die Benutzung von heute bereits üblichen Warnmethoden, z.B. SMS auf dem GSM Netz aller Anbieter, vorsieht (wurde 2008 in Bern benutzt und sollte in der ganzen Schweiz zur Verfügung stehen).

MTV Network (VIVA) Schweiz AG sendet keine Programme direkt, sondern nur Aufzeichnungen vom Vortag. Daher seien keine Direktübertragungen behördlicher Bekanntmachungen möglich, auch keine Unterbrechungen des Programms. Jedoch könne eine den Sendeinhalt prägende Laufschrift mit dem Text von dringlichen Bekanntmachungen oder Warnungen über den Bildschirm verbreitet werden.

Entsprechend ihrer Argumentation zu den Absätzen 1 – 3 schlägt die SRG folgende Einschränkungen vor:

4Sämtliche Veranstalter, deren Versorgungsgebiet von einer Gefahr betroffen ist, sind während ihrer Sendezeit verpflichtet, dringliche polizeiliche Bekanntmachungen, behördliche Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen unverzüglich, unverändert und kostenlos zu verbreiten. Die zuständige Fachstelle kann den Behörden die unverzügliche Verbreitung [von Warnungen] empfehlen, falls dies zum Schutz der Bevölkerung zwingend notwendig ist. Zu verbreiten sind auch Hinweise auf das Ende der Gefahr, die Lockerung oder Aufhebung von Anweisungen, die Berichtigung von Fehlalarmen sowie Hinweise auf Sirenentests.

Der Verband Schweizer Presse macht ausdrücklich auf technische Bedenken durch vorhandene Abdeckungslücken, insbesondere in Berggebieten, aufmerksam. In diesen Regionen seien lediglich rund 50% des jeweiligen Konzessionsgebietes durch die must-carry-rule in Form von Kabelverbreitung abgedeckt. Es bestehe darüber hinaus zwar eine Berechtigung der Veranstalter zur DBV-T-Verbreitung, doch es müsse ein Anliegen des Bundes sein, dass eine digitale Verbreitung im Sinn der Durchsetzung der erworbenen must-carry-rule technologie- und kostenneutral auch de facto durchgesetzt werden könne. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass insbesondere in denselben Regionen teilweise eine äusserst mangelhafte Radio-