Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 26 Seiten

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6. Ergebnisse zu den einzelnen Artikeln

6.1. Alarmierungsverordnung

1. Abschnitt: Gegenstand Artikel 1 Art. 1 Abs. 1

1Diese Verordnung regelt:

a. die Warnung und die Verbreitung von Verhaltensempfehlungen sowie die Alarmierung und die Verbrei-

tung von Verhaltensanweisungen bei einer drohenden Gefahr;

b. die Organisation und die Zuständigkeiten im Bereich der Warnung und Alarmierung.

Der Kanton VS schlägt hinsichtlich Absatz 1 eine klarere Formulierung für den französischen Text vor.

Artikel 2

Art. 2 Begriffsbestimmungen

aufgehoben

Die Kantone AG, TG und VS bemängeln die Aufhebung der Begriffsbestimmungen im Anhang; diese dienten der raschen Übersicht und dem Verständnis.

AG schlägt im Weiteren vor, zusätzlich ein Abkürzungsverzeichnis anzufügen.

BL fordert, dass schweizweit vereinheitlichte Kriterien für die Gefahrenstufen nach Artikel 9a im Anhang (bisher Begriffsbestimmungen) festgehalten werden.

2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Artikel 3

Art. 3 Vorwarnung, Warnung und Entwarnung

1Eine mögliche oder wahrscheinliche Gefahr wird den zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden möglichst frühzeitig durch eine Vorwarnung oder Warnung gemeldet. Eine Warnung kann mit Informationen über mögliche Auswirkungen des Ereignisses ergänzt werden.

Die Kantone BL und SG insistieren, dass alle Warnmeldungen des Bundes auf dem Dienstweg zu verbreiten sind. Eine direkte Bedienung der Gemeinden durch die NAZ oder andere Bundesstellen sei nicht erwünscht. Die Kantone seien verpflichtet, die Gemeinden zu informieren.

Nach der Beurteilung der Kantone FR, GR und TG kann zwischen Vorwarnung und Warnung kaum unterschieden werden. FR und TG wollen eine klarere Definition, GR will auf die Vorwarnung verzichten und schlägt vor, „Behörden und Bevölkerung frühzeitig“ zu warnen.