Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/110: Revision der Alarmierungsverordnung (AV) · 26 Seiten

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Die KKPKS verweist ebenfalls auf ICARO und insistiert, dass auch in Zukunft dringende Meldungen über ICARO verbreitet werden müssten und nicht direkt über andere Partner. Die kantonalen Polizeikorps dürften nicht ausgeschaltet werden. Alarmmeldungen mit sofortigem Programmunterbruch sollten auch weiterhin in der Zuständigkeit der Polizei liegen. Die KKPKS fasst zusammen, dass dringende Warnungen und Alarmmeldungen nur über ICARO und die kantonalen Notruf-/Einsatzleitzentralen mit VULPUS zu verbreiten seien und dass keine weiteren Partner zugelassen werden dürften. Deren Informationszuständigkeit (über andere Kanäle) werde dadurch nicht eingeschränkt.

2Bei Naturgefahren nach Absatz 1 Buchstabe c müssen nur die folgenden offiziellen Warnungen und Meldungen verbreitet werden:

a. Lawinenwarnungen der Stufe 5;

b. Erdbebenwarnungen und -meldungen der Stufen 4 und 5;

c. die übrigen Warnungen vor Naturgefahren der Stufen 3 bis 5.

Die Fachleute Naturgefahren Schweiz (FAN) sowie zahlreiche Kantone begrüssen vorbehaltlos die Verbreitungspflicht für die offiziellen Warnungen vor Naturgefahren. Andere unterstützen sie grundsätzlich, bringen aber gewisse Vorbehalte an oder reichen Änderungsvorschläge ein.

Die Expertenkommission Lawinen und Steinschlag (EKLS) ist der Auffassung, dass Absatz 2 zu vage formuliert sei. Einen Bereich von 3 Stufen als Warnschwelle zu nennen, sei für eine Verordnung zu unpräzise und sage wenig aus. Die EKLS regt an, in diesem Abschnitt nur zu nennen, wo (in welchem Erlass, Dokument) die detaillierten Warnschwellen geregelt werden.

REGAS AG macht Ausführungen zum Unternehmen und hält fest, dass Im Zusammenhang mit einer allfälligen direkten Bearbeitung von Seiten des Teletextes durch die Gemeindeverwaltungen von Spiez und Wimmis (Gemeindeführungsstab / Katastrophenorganisation) eine vernünftige Realisierung und Umsetzung der vorgesehenen Verbreitungspflicht denkbar wäre (andernfalls wären die Personal- und Anlagekosten unbezahlbar).

In Abweichung von der Kantonsmeinung formuliert das Umweltdepartement des Kantons SZ Vorbehalte. Wenn unter den übrigen Naturgefahren alle Warnungen der Stufen 3 – 5 verbreitet werden sollten, dann seien insbesondere bei den geologischen Massenbewegungen Fehlmeldungen zu erwarten, es sei denn, diese Warnungen seien dermassen allgemein gehalten, dass auch darauf verzichtet werden könne. Warnungen vor geologischen Massenbewegungen sollten äusserst restriktiv und nur in Absprache mit den kantonalen Fachstellen abgesetzt werden.

Die Definition der zu veröffentlichen Warnungen sei nochmals sehr kritisch zu hinterfragen. Dabei solle sich der Bund auf die Beschaffung, Aufbereitung und Verfügbarmachung von Entscheidungsgrundlagen in Form von Meteodaten konzentrieren und dort für einen qualitativ hohen Standard sorgen.

Bezüglich Vorwarnungen, Warnungen und Verhaltensempfehlungen/-anweisungen solle sich der Bund auf allgemeine Empfehlungen und Hinweise zuhanden der Kantone beschränken. Für die konkrete Umsetzung derselben seien die Kantone zuständig.

SZ geht davon aus, dass bei einer dermassen grossen Flut von Warnungen (gemäss Erläuterungen zur RTVV jährlich 165 bis 300 Warnungen), welche aufgrund der oben beschriebenen Unsicherheiten in vielen Fällen nicht eintreten, die Glaubwürdigkeit