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Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 28 Seiten

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3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Höhe der Abgabe sowie die Kriterien und das Verhältnis nach denen die Abgabe auf den einzelnen Arzneimitteln erhoben wird.

4Aufgehoben

5 Der Bundesrat erlässt die Gebührenverordnung des Instituts auf Vorschlag des Institutsrats.

6 Der Bundesrat kann auf die Erhebung von Gebühren für bestimmte Bewilligungen, Kontrollen oder Dienstleistungen ganz oder teilweise verzichten.

Art. 66 Abs. 1, Abs. 2 Einleitungssatz sowie Abs. 3–6 (neu)

1 Das Institut und die anderen mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Verwaltungsmassnahmen treffen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.

2 Insbesondere können sie:

3 Sie können bei einer Person unter fiktivem Namen Heilmittel bestellen, wenn:

a. der Verdacht besteht, dass diese Person unrechtmässig Heilmittel herstellt, einführt, ausführt oder in Verkehr bringt; und wenn

b. die bisherigen Abklärungen zu keinem Ergebnis geführt haben, ohne Aussicht auf Erfolg sind oder sich als ausserordentlich schwierig erweisen.

4 Die Zollorgane sind berechtigt, Heilmittelsendungen an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten, wenn der Verdacht besteht, dass der Empfänger oder Absender in der Schweiz mit dem Inhalt der Sendung gegen die Bestimmungen über die Einfuhr, die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr von Heilmitteln verstösst.

5 Die Zollorgane können die Vollzugsbehörden beiziehen. Diese nehmen die weiteren Abklärungen vor und treffen die erforderlichen Massnahmen. Insbesondere können sie bei den Anbieterinnen von Postdiensten den Namen und die Adresse der Inhaberin oder des Inhabers eines Postfachs verlangen. Die Anbieterinnen sind in diesem Fall zur Auskunft verpflichtet.

6 Die Vollzugsbehörden informieren die betroffenen Personen spätestens nach Abschluss des Verfahrens über:

a. die Bestellung unter fiktivem Namen;

b. die Einholung der Auskunft und den Grund dazu.

Art. 67 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1bis (neu)

1 (…) Es veröffentlicht Informationen von allgemeinem Interesse aus dem Bereich Heilmittel, insbesondere über Zulassungs- und Widerrufsentscheide sowie Erkenntnisse im Rahmen der Marktüberwachung.

1bis Das Institut kann die Fach- und Patienteninformationen (Arzneimittelinformationen) auf Kosten der Zulassungsinhaberinnen in Form eines elektronischen Ver-