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Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 28 Seiten

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Verfolgung dieser Personen abgesehen und an deren Stelle der Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR15) zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.

2 Diese Bestimmung sowie Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197416 über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.

Art. 90 Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes wird vom Institut und vom BAG nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht geführt.

2 Ist nach diesem oder nach einem anderen Bundesgesetz die Zuständigkeit mehrerer Behörden des Bundes zur Strafverfolgung gegeben, so können diese Behörden die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der einen oder anderen Behörde vereinbaren, sofern es sich um denselben Sachverhalt handelt oder ein enger Sachzusammenhang besteht.

3 Die Strafverfolgung im Vollzugsbereich der Kantone ist Sache der Kantone. Das Institut kann im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen. Die Staatsanwaltschaft teilt dem Institut die Einleitung eines Vorverfahrens mit.

Art. 95b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

VARIANTE A

Arzneimittel, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Kanton zugelassen waren, bedürfen keiner Zulassung nach diesem Gesetz, wenn sie ausschliesslich im betreffenden Kanton in Verkehr gebracht und nur durch Personen abgegeben werden, die über eine eidgenössische oder im betreffenden Kanton anerkannte Ausbildung verfügen.

VARIANTE B

1 Ein Arzneimittel, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Kanton zugelassen war, wird auf Gesuch hin vom Institut provisorisch zugelassen, wenn:

a. belegt wird, dass das Arzneimittel qualitativ hoch stehend ist;

b. glaubhaft gemacht wird, dass vom Arzneimittel keine Gefahr für die Sicherheit der Konsumentin oder des Konsumenten ausgeht;

c. glaubhaft gemacht wird, dass das Arzneimittel zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … 20… sich tatsächlich auf dem Markt befindet.

2 Das Gesuch ist innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom … 20… einzureichen. Bis zum Entscheid des Instituts dürfen die Arzneimittel nach Absatz 1 im betreffenden Kanton weiter in Verkehr bleiben.

15 SR 313.0

16 SR 313.0

17 SR 313.0