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Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 28 Seiten
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2 Der Institutsrat kann die Kompetenz zum Abschluss einzelner Geschäfte an die Geschäftsleitung übertragen.
3 Der Bundesrat befindet über die Entlastung des Institutsrats und entscheidet über die Gewinnverwendung.
Art. 73 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ des Instituts. Ihr steht eine Direktorin oder ein Direktor vor.
2 Sie hat folgende Aufgaben:
a. Sie erlässt die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements.
b. Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen für den Institutsrat und berichtet ihm regelmässig.
c. Sie vertritt das Institut nach aussen.
d. Sie erlässt die Geschäftsplanung und den Voranschlag und unterbreitet diese dem Institutsrat zur Genehmigung.
e. Sie erfüllt die Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
3 Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.
Art. 74 Revisionsstelle
1 Der Bundesrat bezeichnet die Revisionsstelle für eine Dauer von jeweils vier Jahren. Sie kann jeweils für eine weitere Amtsdauer wiedergewählt werden.
2 Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Obligationenrechts4 über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sinngemäss anwendbar.
3Die Revisionsstelle führt eine ordentliche Revision durch und erstattet dem Institutsrat über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht. Der Bericht ist Bestandteil des Geschäftsberichts.
Art. 75 Sachüberschrift, Abs. 2–4 (neu)
Anstellungsverhältnisse und Entschädigung des Institutsrats
2 Der Bundesrat erlässt die Personalverordnung des Instituts. Er beachtet dabei die zur Aufgabenerfüllung notwendige Autonomie des Instituts.
3 Für den Lohn der Geschäftsleitungsmitglieder und weiterer Personen, die in vergleichbarer Weise entlöhnt werden, sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20005 sinngemäss.
4 Der Bundesrat legt die Entschädigungen der Mitglieder des Institutsrats fest. Für das Honorar der Mitglieder des Institutsrats und die weiteren mit diesen Personen
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