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Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 28 Seiten
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vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20006 sinngemäss.
Gliederungstitel vor Art. 77
5. Abschnitt: Finanzhaushalt und Geschäftsbericht
Art. 77 Finanzielle Mittel
1 Bund und Kantone können das Institut mit einem unverzinslichen Dotationskapital ausstatten.
2 Das Institut finanziert seine Ausgaben insbesondere aus:
a. Abgeltungen des Bundes für Leistungen nach Artikel 69 Absatz 1, sofern sie nicht durch Gebühren abgedeckt sind;
b. Abgaben und Gebühren nach Artikel 65;
c. Entgelte aus Dienstleistungen für andere Behörden und internationale Organisationen.
3 Die aufgabenspezifische Verwendung der Mittel nach Absatz 2 Buchstaben a und b wird im Rahmen der Genehmigung der strategischen Ziele festgelegt.
Art. 78 Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung des Instituts stellt seine Vermögens-, Finanz- und Ertragssituation vollständig dar.
2 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Stetigkeit und Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.
3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen.
4 Der Bundesrat kann für das Institut Vorschriften für die Rechnungslegung erlassen.
Art. 78a (neu) Geschäftsbericht
Die Geschäftsleitung erstellt den Geschäftsbericht. Die Bestimmungen des Obligationenrechts7 über den Geschäftsbericht bei Aktiengesellschaften sind sinngemäss anwendbar.
Art. 79 Reserven
1 Sofern Reserven gebildet werden, dienen diese dem Institut zur Finanzierung künftiger Investitionen und zur Deckung allfälliger Verluste.
6 SR 172 220.1
7 SR 220