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Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 28 Seiten
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Art. 149 (neu)
F. Übergangsbe- Abweichend von der Regelung gemäss Artikel 140o ist für die Dauer stimmungen von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom … dieses zur Änderung
vom … des Gesetzes das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer eines bereits Patentgesetzes erteilten Zertifikats spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zertifi-
kats zu stellen.
2. Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 193723
Art. 102 Abs. 2
2 Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies oder 322septies Absatz 1 dieses Gesetzes, nach Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 198624 gegen den unlauteren Wettbewerb oder nach Artikel 57a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 200025 über Arzneimittel und Medizinprodukte, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.
3. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195126
Art. 9 Abs. 1 2. Satz und Abs. 2a
1 (…) Für als Arzneimittel zugelassene Betäubungsmittel bleiben die Bestimmungen zur Selbstdispensation der Ärzte, Tierärzte und Zahnärzte nach dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 200027 über Arzneimittel und Medizinprodukte vorbehalten.
2aAufgehoben
4. Bundesgesetz vom 19. Juni 195928 über die Invalidenversicherung
Art. 26 Abs. 3
3 Eidgenössisch diplomierte Ärzte, denen ein Kanton gestützt auf Artikel 25a des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200029 die Bewilligung zur Führung einer
23SR 311
24SR 241
25SR 812.21
26 SR 812.121
27 SR 812.21
28 SR 831.20