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Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 28 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 23

4. Abschnitt: Vertrieb, Verschreibung, Abgabe und Anwendung

Art. 23 Abs. 3

3Aufgehoben

Art. 23a (neu) Zuordnung der Arzneimittel zu den einzelnen Kategorien

1 Der Bundesrat legt die Einteilungskriterien fest. Das Institut ordnet jedes von ihm zugelassene Arzneimittel gemäss diesen Einteilungskriterien sowie unter Berücksichtigung der Fachkompetenz der abgabeberechtigten Berufsgruppen einer Kategorie zu.

2 Das Institut überprüft die Einteilung der Arzneimittel einerseits periodisch, andererseits auf Gesuch hin und passt sie dem Stand von Wissenschaft und Technik an.

Art. 24 Abs. 1 Bst. b und c und Abs. 1bis (neu)

1 Verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben dürfen:

b. Aufgehoben

c. entsprechend ausgebildete Fachpersonen unter der Kontrolle von Personen nach Buchstabe a oder nach Artikel 25a.

1bis Apothekerinnen und Apotheker dürfen besonders gekennzeichnete verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne ärztliche Verschreibung abgeben, wenn die Abgabe dokumentiert wird. Der Bundesrat bestimmt Form und Umfang der Dokumentationspflicht. Die Abgabe durch Fachpersonen nach Absatz 1 Buchstabe c ist nicht zulässig.

Art. 25 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 3–5

1 Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben dürfen:

a. Apothekerinnen und Apotheker;

b. eidgenössisch diplomierte Drogistinnen und Drogisten;

3 Das Institut legt fest, welche Kategorien von Arzneimitteln durch Personen nach Absatz 1 Buchstabe c abgegeben werden dürfen.

4Aufgehoben

5 Die Kantone können, vorbehältlich der Absätze 2 und 3, Personen, die über eine kantonal anerkannte Ausbildung verfügen, zur Abgabe von komplementärmedizinischen Arzneimitteln ohne Indikation ermächtigen. Das Institut ist zu informieren.