Vorlage

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 28 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 19Fedlex · Vorlage

Art. 84 Abs. 1bis (neu)

1bis In Verwaltungsverfahren des Instituts dürfen die Namen von Referentinnen und Referenten und wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachtern nur mit deren Einverständnis den Parteien bekannt gegeben werden.

Art. 86 Konkrete Gesundheitsgefährdung

1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch9 oder dem Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195110 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die Gesundheit von Menschen gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich:

a. Arzneimittel ohne Zulassung oder Bewilligung, entgegen der erteilten Zulassung oder Bewilligung oder den in den Artikeln 7, 26 und 29 statuierten Sorgfaltspflichten herstellt, in Verkehr bringt, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt;

b. beim Umgang mit Blut und Blutprodukten die Vorschriften über die Spendetauglichkeit, die Testpflicht, die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht oder die Sorgfaltspflicht nach Artikel 37 verletzt;

c. Medizinprodukte, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, in Verkehr bringt;

d. die Instandhaltungspflicht für Medizinprodukte verletzt;

e. am Menschen einen klinischen Versuch durchführt oder durchführen lässt, der den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entspricht.

2 Wer gewerbsmässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Art. 86a (neu) Abstrakte Gesundheitsgefährdung

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich eine Widerhandlung nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a begeht, ohne dadurch die Gesundheit von Menschen konkret zu gefährden, sofern dabei verschreibungspflichtige Arzneimittel betroffen sind oder solche, die im Fall ihrer Zulassung als verschreibungspflichtig gelten würden.

2 Mit gleicher Strafe wird bestraft, wer eine Widerhandlung nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c und d begeht, ohne dadurch die Gesundheit von Menschen konkret zu gefährden, sofern dabei Medizinprodukte der folgenden Kategorien betroffen sind:

9 SR 311.0

10 SR 812.121