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Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 28 Seiten
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Art. 140p (neu)
C. Genehmigung Das Institut genehmigt die Verlängerung der Schutzdauer des Zertifi-
kats durch Eintragung im Patentregister.
Art. 140q (neu)
D. Gebühr Für die Verlängerung der Schutzdauer eines Zertifikats ist eine Ge-
bühr zu bezahlen.
Art. 140r (neu)
E. Widerruf1 Das Institut kann eine Verlängerung der Schutzdauer eines Zertifi-
kats widerrufen, wenn sie im Widerspruch zu Artikel 140n gewährt wurde oder wenn sie Artikel 140n nachträglich widerspricht.
2 Jede Person kann beim Institut einen Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Schutzdauer stellen.
Art. 140s (neu)
F. Verfahren,1 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Verlängerung der Schutz-Register, Veröf- dauer der Zertifikate, deren Eintragung in das Patentregister sowie die fentlichungen
Veröffentlichungen des Institutes.
2 Er berücksichtigt die Regelung in der Europäischen Gemeinschaft.
Gliederungstitel vor Art. 140t
3. Abschnitt: Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel
Art. 140t (neu)
1 Das Institut erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Pflanzenschutzmitteln auf Gesuch hin ein ergänzendes Schutzzertifikat (Zertifikat).
2 Die Artikel 140a Absatz 2 sowie 140b–140m gelten sinngemäss.
3 Wirkstoffe sind Stoffe und Mikroorganismen, einschliesslich Viren, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung
a) gegen Schadorganismen,
b) auf Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenerzeugnisse.