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Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 28 Seiten
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a. klassische Medizinprodukte der Klassen IIb und III nach der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 199311 über Medizinprodukte;
b. In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung und solche nach Anhang II nach der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 199812 über In-vitro-Diagnostika;
c. aktive implantierbare Medizinprodukte nach der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 199013 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte.
3 Wer gewerbsmässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
4 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis 100 000 Franken bestraft.
Art. 86b (neu) Verstoss gegen das Verbot geldwerter Vorteile
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich gegen die Vorschriften über das Versprechen und Annehmen geldwerter Vorteile gemäss Artikel 57a verstösst.
Art. 87 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. f–h (neu) und Abs. 2
Weitere Straftaten
1 Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
f. eine Widerhandlung nach Artikel 86 Absatz 1 begeht, ohne dadurch die Gesundheit von Menschen konkret zu gefährden, sofern dabei keine Heilmittel nach Artikel 86a betroffen oder diese ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind;
g. gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels gegen ihn erlassene Verfügung verstösst.
h. die Offenlegungspflichten nach Artikel 57c verletzt.
2 Wer in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a, b, e oder f gewerbsmässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Art. 89 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
1 Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197414 über das Verwaltungsstrafrecht strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, welche im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer
11 ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21).
12 ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1; geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)
13 ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007,S. 21)
14 SR 313.0