Vorlage
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 28 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage
Art. 25a (neu) Abgabe durch weitere Medizinalpersonen
Die Kantone können weitere Medizinalpersonen zur Abgabe aller Arzneimittel berechtigen, wenn die nächste öffentliche Apotheke mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht mit einem angemessenen Zeitaufwand erreichbar ist.
Art. 26 Abs. 1 zweiter Satz (neu)
1 … Der Bundesrat kann diese Regeln näher umschreiben und berücksichtigt dabei international anerkannte Richtlinien und Normen.
Art. 30 Bewilligung für den Detailhandel und für die Anwendung
1 Eine kantonale Bewilligung benötigt, wer Arzneimittel:
a. in Spital- und Offizinapotheken, Drogerien und andern Detailhandelsgeschäften abgibt; oder
b. berufsmässig anwendet.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein geeignetes, der Art und Grösse des Betriebs angepasstes Qualitätssicherungssystem verfügt.
3 Die Kantone können weitere Voraussetzungen vorsehen, sie regeln das Bewilligungsverfahren und führen periodische Betriebs- und Praxiskontrollen durch.
Art. 33
Aufgehoben
Art. 40 Abs. 1
1 Die Aufzeichnungen nach Artikel 39 und alle wichtigen Unterlagen sind während 30 Jahren aufzubewahren.
Art. 42 Abs. 3
3 Der Bundesrat kann verbieten, dass für Nutztiere Arzneimittel verschrieben und abgegeben oder an Nutztieren Arzneimittel angewendet werden, die nach Artikel 9 Absatz 2 hergestellt worden sind. Er kann die Verschreibung, die Abgabe oder die Anwendung auch nur beschränken.
Art. 54 Abs. 5
5 Der Bundesrat kann für bestimmte Versuche wie gentherapeutische Versuche, klinische Versuche mit Transplantatprodukten oder für Versuche, die mit Versuchspersonen nach Artikel 55 durchgeführt werden und die diesen Versuchspersonen keinen unmittelbaren Nutzen bringen, anstelle der Meldepflicht eine Bewilligungspflicht einführen.