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Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 28 Seiten
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2 Übersteigen die Reserven die Höhe eines halben Jahresbudgets, so sind die Abgaben und Gebühren zu senken.
Art. 80 Haftung
1 Die Verantwortlichkeit des Instituts, seiner Organe, seines Personals und der von ihm Beauftragten richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19588.
2 Das Institut und die von ihm Beauftragten haften nur, wenn:
a. sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben;
b. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines aufgrund dieses Gesetzes durch das Institut Beaufsichtigten zurückzuführen sind.
Gliederungstitel vor Art. 81a
6. Abschnitt: Unabhängigkeit und Aufsicht
Art. 81a (neu)
1 Das Institut übt seine Aufsichtstätigkeit selbständig und unabhängig aus.
2 Es untersteht der Aufsicht des Bundesrats.
3 Der Bundesrat übt seine Aufsichts- und Kontrollfunktion insbesondere aus durch:
a. die Wahl der Mitglieder des Institutsrats und dessen Präsidentin oder Präsidenten;
b. die Genehmigung der Ernennung der Direktorin oder des Direktors;
c. die Wahl der Revisionsstelle;
d. die Genehmigung des Geschäftsberichts;
e. die jährliche Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele;
f. die Entlastung des Institutsrats.
4 Der Bundesrat kann Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Instituts nehmen und sich über dessen Geschäftstätigkeit informieren lassen.
5 Die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Oberaufsicht des Parlaments bleiben vorbehalten.
Art. 82 Abs. 1
1 Der Bundesrat und das Institut vollziehen dieses Gesetz, soweit es den Bund für zuständig erklärt. Für den Vollzug des Verbots des Versprechens und Annehmens geldwerter Vorteile sowie der Offenlegungspflichten nach den Artikeln 57a–57c ist das BAG zuständig. Der Bundesrat kann einzelne Aufgaben des Instituts oder des BAG anderen Behörden übertragen.